Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit abweichender Maßnahmen bei der Umsatzbesteuerung von Erdölerzeugnissen, Griechenland

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine griechische Regelung, wonach die auf Einfuhren von Erdölerzeugnissen erhobenen Mehrwertsteuer nach einer anderen als der in Artikel 11 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Bemessungsgrundlage berechnet wurde und den Unternehmern im Gegenzug, sie von der Abgabe von Steuererklärungen zu befreien, das Recht auf Vorsteuerabzug für die Einfuhren verweigerte, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Dies hat der EuGH verneint. Der EuGH billigt der Klägerin auch die Erstattung Umsatzsteuer zu, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen entrichtet hatte, obwohl sie zur Abgabe von Erklärungen nicht verpflichtet gewesen war. Diese Erstattung muß aber nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen erfolgen. Das Urteil hat für das deutsche Umsatzsteuerrecht keine Bedeutung.

 

Beteiligte

BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki Emporiki-Viomichaniki kai Antiprossopeion

Griechischer Staat

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Auslegung der Artikel 11, 17 und 27 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie Griechische Regelung der Besteuerung von Erdölerzeugnissen – Besteuerungsgrundlage – Recht auf Vorsteuerabzug – Steuerbefreiung”

In der Rechtssache C-62/93

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Dioikitiko Protodikeio Athen in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki Emporiki-Viomichaniki kai Antiprosopeion[1]

gegen

Griechischen Staat

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 11, 17 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche – steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie)

erläßt

Der Gerichtshof

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini (Berichterstatter), C. N. Kakouris, J. L. Murray und G. Hirsch,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berückichtigung der schriftlichen Erklärungen

der BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki Emporiki-Viomichaniki kai Antiprosopeion, vertreten durch die Rechtsanwälte Nikolaos Skandamis und Athanasios Bakas, Athen,

der Griechischen Republik, vertreten durch Vasileios Kontolaimos, beigeordneter Rechtsberater, Juristischer Dienst des Staates, und Vasileia Pelekou, Rechtsberaterin der Eingangsstufe, Juristischer Dienst des Staates, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Enrico Traversa, Juristischer Dienst, und Theophilos M. Margellos, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki Emporiki-Viomichaniki ltai Antiprosopeion, vertreten durch die Rechtsanwälte Nikolaos Skandamis und Athanasios Bakas, der Griechischen Republik, vertreten durch Vasileios Kontolaimos und Vasiliki Tatsi, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 19. Januar 1995,

nach Anhörung der Schlußanträge des GeneraIanwalts in der Sitzung vom 9. März 1995,

folgendes

Urteil

1 Das Dioikitiko Protodikeio (Verwaltungsgericht erster Instanz) Athen hat mit Urteil vom 7. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 11, 17 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki Emporiki-Viomichaniki kai Antiprosopeion (im folgenden: Klägerin) und dem griechischen Staat, der aufgrund einer Klage anhängig ist, mit der zum einen die Aufhebung des Bescheids Nr. 46645 des Leiters des Finanzamts für Aktiengesellschaften Athen vom 28. Januar 1991 (im folgenden: streitiger Bescheid), mit dem dieser den Antrag der Klägerin auf teilweisen Widerruf ihrer Mehrwertsteuererklärungen für das Steuerjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 abgelehnt hat, und zum andern die Erstattung eines Betrages in Höhe von 12 472 889 DR, der angeblich nicht als Mehrwertsteuer geschuldet wurde, begehrt wird.

3 Die Klägerin befaßt sich u. a. mit dem Vertrieb von Erdölerzeugnissen und sonstigen verwandten Erzeugnissen in Griechenland. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 gab sie Mehrwe...

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