Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuervergütungsverfahren, Vertretungsberechtigung bei Antragstellung, Begriff der eigenhändigen Unterschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff „Unterschrift“ in dem in Anhang A der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige enthaltenen Muster für den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ist ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der einheitlich dahin auszulegen ist, dass ein solcher Vergütungsantrag nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden muss, sondern dass insoweit die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügt.

 

Normenkette

EWGRL 1072/79 Anhang A

 

Beteiligte

Yaesu Europe

Yaesu Europe BV

Bundeszentralamt für Steuern

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 13.08.2008; Aktenzeichen XI R 19/08; BFH/NV 2008, 1969)

 

Tatbestand

„Achte Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige ‐ Anhang A ‐ Erstattungsantrag ‐ Begriff ‘Unterschrift’ im genannten Antrag ‐ Nationale Rechtsvorschriften, wonach die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist und die Unterschrift eines Bevollmächtigten nicht genügt“

In der Rechtssache C-433/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. August 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2008, in dem Verfahren

Yaesu Europe BV

gegen

Bundeszentralamt für Steuern

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Yaesu Europe BV, vertreten durch Rechtsanwalt B. Burgmaier,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang A der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11, im Folgenden: Achte Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Yaesu Europe BV (im Folgenden: Yaesu Europe), einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft, und dem Bundeszentralamt für Steuern (im Folgenden: Bundeszentralamt) wegen der Ablehnung eines Antrags auf Vergütung der von dieser Gesellschaft in Deutschland entrichteten Umsatzsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 3 bis 5 der Achten Richtlinie lauten:

„Die Unterschiede zwischen den gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen, die mitunter Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen verursachen, sind zu beseitigen.

Eine einschlägige gemeinschaftliche Regelung bildet einen Fortschritt auf dem Wege zur tatsächlichen Liberalisierung des Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs und ergänzt damit den wirtschaftlichen Integrationsprozess.

Eine solche Regelung darf nicht dazu führen, dass die Steuerpflichtigen, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, unterschiedlich behandelt werden.“

Rz. 4

Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie bestimmt:

„Um die Erstattung zu erhalten, muss ein in Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt,

a) bei der in Artikel 9 bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A aufgeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind. Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung, die auf jeden Fall die Mindestinformationen laut Anhang C enthalten muss“.

Rz. 5

Art. 6 der Achten Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten dürfen den in Artikel 2 genannten Steuerpflichtigen außer den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 keine anderen Pflichten auferlegen als die, in Sonderfällen die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist.“

Rz. 6

Im Muster des Antrags auf Vergütung der Mehrwertsteuer in Anhang A der Achten Richtlinie ist in...

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