Entscheidungsstichwort (Thema)

Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten (IRAP) ist keine unzulässige Abgabe mit Umsatzsteuercharakter

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. September 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht der Beibehaltung einer Abgabe entgegensteht, die Merkmale wie diejenigen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuer aufweist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 33

 

Beteiligte

Banca popolare di Cremona

Banca popolare di Cremona Soc. coop. Arl

Agenzia Entrate Ufficio Cremona

 

Verfahrensgang

Commissione tributaria provinciale di Cremona (Italien) (Urteil vom 09.10.2003; Abl.EU 2004, Nr. C 21/16)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 33 Absatz 1 ‐ Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern ‐ Begriff 'Umsatzsteuern' ‐ Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten“

In der Rechtssache C-475/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Cremona (Italien) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2003, in dem Verfahren

Banca popolare di Cremona Soc. coop. arl

gegen

Agenzia Entrate Ufficio Cremona

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann und J. Makarczyk, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin), des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, P. Kũris, E. Juhász und G. Arestis,

Generalanwalt: F. G. Jacobs, dann C. Stix-Hackl,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin, dann H. von Holstein, Hilfskanzler, und L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Banca popolare di Cremona Soc. coop. arl, vertreten durch R. Tieghi, avvocato,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Sitzung vom 17. März 2005,

aufgrund des Beschlusses vom 21. Oktober 2005 zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Banca popolare di Cremona Soc. coop. arl, vertreten durch R. Tieghi und R. Esposito, avvocati,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch M. Wimmer als Bevollmächtigten,

‐ der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch R. Stotz und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,

‐ der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten,

‐ Irlands, vertreten durch J. O’Reilly, SC, und P. McCann, BL,

‐ der ungarischen Regierung, vertreten durch A. Müller und R. Somssich als Bevollmächtigte,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Grave als Bevollmächtigten,

‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandesz, A. Seiça Neves und R. Lares als Bevollmächtigte,

‐ der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Norman und A. Kruse als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O’Neill als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson, QC, und T. Ward, Barrister,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl in der Sitzung vom 14. März 2006

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. September 1991 (ABl. L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen...

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