Mitteilungspflichtige Stellen übermitteln gem. § 93c AO Daten an die FV. Zu den mitteilungspflichtigen Stellen gehören z.B. Arbeitgeber, Krankenversicherungen oder die Bundesagentur für Arbeit. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die FV übermittelt wurden, gelten als Angaben des Stpfl., soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht (vgl. § 150 Abs. 7 S. 2 AO).

Beraterhinweis Explizite Hinweise auf Eintragungsfelder: Die Steuerformulare enthalten explizit Hinweise auf die Eintragungsfelder, in denen aufgrund der vorgenannten Datenübermittlung grundsätzlich keine Angaben i.R.d. ESt-Erklärung mehr erforderlich sind. Diese Eintragungsfelder sind dunkel hervorgehoben und mit einem

gekennzeichnet.

Exemplarischer Auszug aus dem Formular EST 1 A, Zeile 43:

Der Verzicht auf die Angabe von "e-Daten" i.R.d. Erstellung einer papierbehafteten ESt-Erklärung stellt keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Abgabe der Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand entfällt somit, wenn

  • die elektronisch übermittelten Daten zutreffend sind und
  • in den nicht mit "e" gekennzeichneten Zeilen/Bereichen keine Eintragungen vorzunehmen sind.

D.h., es kann Fälle geben, in denen ggf. nur der Hauptvordruck ESt 1 A (in jedem Fall) abzugeben ist.

Keine Bindungswirkung von e-Daten: Die der FV vorliegenden e-Daten entfalten keine Bindungswirkung, d.h. es handelt sich nicht um Grundlagenbescheide. Es steht den Steuerpflichtigen stets frei, eigene Angaben vorzunehmen (z.B. Änderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund der Privatnutzung eines Firmenwagens). Beachten Sie: Nur in diesem Fall sind die zutreffenden Daten vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen und Bereichen in der ESt-Erklärung zu erklären. Im Urteil v. 16.12.2020[8] hat der BFH festgestellt, dass die Übermittlung elektronischer Daten (im Entscheidungsfall zu Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse) allein der Bearbeitungseffizienz von Steuererklärungen dient und keine materiell-rechtliche Bindungswirkung des Inhalts der Datensätze für die Steuerfestsetzung begründet. Die Datensätze sind keine Verwaltungsakte, so dass sie bereits deshalb keine Grundlagenbescheidswirkung i.S.d. § 171 Abs. 10 S. 1 AO entfalten können.

Korrekturpflicht: Die Zeilen für die e-Daten sind weiterhin auszufüllen, wenn dem Stpfl. bekannt ist, dass die e-Daten nicht oder nicht zutreffend übermittelt wurden. Stpfl. erhalten i.d.R. Informationen der mitteilungspflichtigen Stellen zu den e-Daten und können diesen Informationsschreiben die an die FV übermittelten Daten einsehen.

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