Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 (BGBl. I 2016, 1679) wurde u.a. die Möglichkeit zur Übertragung von Daten durch Meldestellen für Zwecke der ESt-Veranlagung ermöglicht: Daten, die

  • von mitteilungspflichtigen Stellen
  • nach Maßgabe des § 93c AO
  • an die Finanzverwaltung übermittelt wurden,

gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht (§ 150 Abs. 7 S. 2 AO).

Explizite Hinweise auf Eintragungsfelder: Die neu gestalteten Erklärungsformulare enthalten – bereits seit 2019 – explizit Hinweise auf die Eintragungsfelder, in denen aufgrund der vorgenannten Datenübermittlung grundsätzlich keine Angaben i.R.d. ESt-Erklärung mehr erforderlich sind. Diese Eintragungsfelder wurden explizit dunkel hervorgehoben und gekennzeichnet mit einem

Beispiel

aus dem Formular Hauptvordruck EST 1 A 2020:

Beraterhinweis Der Verzicht auf die Angabe von "e-Daten" i.R.d. Erstellung einer papierbehafteten ESt-Erklärung stellt keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Abgabe der Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand entfällt somit, wenn

  • die elektronisch übermittelten Daten zutreffend sind und
  • in den nicht mit "e" gekennzeichneten Zeilen/Bereichen keine Eintragungen vorzunehmen sind.

D.h., es kann Fälle geben, in denen ggf. nur der Hauptvordruck ESt 1 A (in jedem Fall) abzugeben ist.

Im Hauptvordruck EST 1 A 2020 wird in Zeile 4 explizit auf die Deklarationsmöglichkeiten und das zugehörige "Infoblatt eDaten" hingewiesen. Der Zusatz "wenn sie zutreffend sind" ist entfallen, denn der Steuerpflichtige ist für die Richtigkeit/Unrichtigkeit der von Dritten übermittelten Informationen i.d.R. nicht verantwortlich. Das "Infoblatt eDaten" wurde jahresunabhängig ausgestaltet.

Keine Bindungswirkung von e-Daten: Die der Finanzverwaltung vorliegenden e-Daten haben keine Bindungswirkung (d.h. kein Grundlagenbescheid). Es steht den Steuerpflichtigen stets frei, eigene Angaben vorzunehmen (z.B. Änderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund der Privatnutzung eines Firmenwagens). Beachten Sie: Nur in diesem Fall sind die zutreffenden Daten vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen und Bereichen in der ESt-Erklärung zu erklären.

Korrekturpflicht: Die Zeilen für die e-Daten sind weiterhin auszufüllen, wenn dem Steuerpflichtigen bekannt ist, dass die e-Daten nicht oder nicht zutreffend übermittelt wurden. Steuerpflichtige erhalten regelmäßig Informationen der mitteilungspflichtigen Stellen zu den e-Daten und können diesen Informationsschreiben die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten einsehen. Beachten Sie: Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird diese Mitteilung erstmalig nur auf Anforderung des Steuerpflichtigen hin und in den darauffolgenden Jahren automatisch zugesandt.

Beraterhinweis Bei elektronisch erstellten und übermittelten ESt-Erklärungen sind von den mitteilungspflichtigen Stellen an die Finanzverwaltung übermittelte Daten weiterhin gesondert in die Zeilen einzutragen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

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