Grundsätzlich sind ESt-Erklärungen gem. § 25 Abs. 4 S. 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn

Ausnahme: Nur auf Antrag kann die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

Steuerpflichtige, die keine Gewinneinkünfte im obigen Sinne erzielen, können wählen, ob sie die ESt-Erklärung elektronisch an das FA übermitteln oder in Papierform abgeben.

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