Grundsätzlich sind ESt-Erklärungen gem. § 25 Abs. 4 S. 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn
- Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 EStG (Gewinneinkünfte) erzielt werden und
- es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG handelt.
Ausnahme: Nur auf Antrag kann die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
Steuerpflichtige, die keine Gewinneinkünfte im obigen Sinne erzielen, können wählen, ob sie die ESt-Erklärung elektronisch an das FA übermitteln oder in Papierform abgeben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen