Für die Frage, ob die (jährliche) Abgabe einer ESt – und Kirchensteuer(KiSt)erklärung obligatorisch oder fakultativ ist, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich bei den steuerpflichtigen Personen um Arbeitnehmer oder andere Personen handelt. Daran anknüpfend sind weitere Kriterien zu prüfen, die eine Veranlagungspflicht oder eine Antragsveranlagung begründen.

Arbeitnehmer: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ist für die in § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG geregelten Fälle (z.B. bei Anwendung des Faktorverfahrens, Inanspruchnahme von Freibeträgen im LSt-Abzugsverfahren, Bezug sonstiger Bezüge) und im Fall der Anwendung von § 39e Abs. 5a EStG eine Veranlagung zur ESt verpflichtend (vgl. § 56 S. 1 Nr. 1 b und Nr. 2 b EStDV). Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine Veranlagung zur ESt auf Antrag des Arbeitnehmers in Betracht (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 8, 9 EStG). Beachten Sie: Die Betragsgrenzen in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG wurden im VZ 2020 angehoben.

Andere Personen sind solche, die keinen Arbeitslohn mit Steuerabzug bezogen haben. Diese Steuerpflichtigen werden mit den einkommensteuerpflichtigen Einkünften zur ESt veranlagt. Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche ESt-Erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (KJ) abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG – in der jeweils geltenden Fassung – überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind (vgl. § 56 S. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 a EStDV). Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern wird der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt. Beachten Sie: Für den VZ 2020 beträgt der Grundfreibetrag 9.408 EUR (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer (KapErtSt) unterlegen haben: Erzielt ein Steuerpflichtiger Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht der KapErtSt unterlegen haben, so sind diese Kapitalerträge in der ESt-Erklärung anzugeben (vgl. BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 144). Beachten Sie: Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 32d Abs. 3 S. 3 EStG ergänzt. Demnach ist eine Pflichtveranlagung – ungeachtet der Antragsveranlagung i.S.d. § 46 Abs. 2 EStG – durchzuführen.

Verbleibender Verlustabzug: Eine ESt-Erklärung ist auch abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist (vgl. § 56 S. 2 EStDV). Unbeachtlich ist hierbei, dass ggf. die Voraussetzungen von § 56 S. 1 EStDV nicht erfüllt sind.

Vorläufiger Verlustrücktrag gem. § 111 EStG: Durch das Zweite Corona Steuerhilfe-Gesetz v. 29.6.2020 (BGBl. I 2020, 1512) wurde in § 111 EStG die Möglichkeit geschaffen, mithilfe vorläufiger Verlustrückträge in das Jahr 2019 die Steuerbelastung zu reduzieren und somit die Liquidität der von der Corona-Pandemie betroffenen Steuerpflichtigen zu verbessern. Beachten Sie: In Fällen, in denen Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, besteht gem. § 111 Abs. 5 EStG die Pflicht zur Abgabe der ESt-Erklärung 2020. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021 (BGBl. I 2021, 330) wurden

  • die zeitliche Anwendung des vorläufigen Verlustrücktrags auf die VZ 2021/2020 ausgedehnt und
  • die Betragsgrenzen für den Verlustrücktrag verdoppelt.

KiSt auf Kapitalerträge wird grundsätzlich im Wege des Steuerabzugsverfahrens erhoben (§ 51a Abs. 2b EStG), wenn ohnehin ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Form von KapErtSt vorgenommen wird. Die KiSt-Pflicht wird durch die KiSt-Abzugsverpflichteten mithilfe eines Abfrageverfahrens beim BZSt umgesetzt. Das BZSt teilt dem KiSt-Abzugsverpflichteten die KiSt-Merkmale mit (§ 51a Abs. 2c EStG). Steuerpflichtige können den KiSt-Abzug aufgrund eines gegenüber dem BZSt erklärten Sperrvermerks vermeiden (§ 51a Abs. 2e S. 1 EStG). Beachten Sie: Sofern die KiSt nicht im Wege des KiSt-Abzugs erhoben wurde, ist die KiSt nach Ablauf des KJ nach dem KapErtSt-Betrag zu veranlagen, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 S. 4, 5 EStG berechnet wird (§ 51a Abs. 2e S. 3 EStG).

Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen (vgl. § 14 Abs. 4 VermBG).

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