Die Anlage N wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben und ist personenbezogen abzugeben. Es ist keine Deklaration durch den Stpfl. erforderlich, sofern zutreffend übermittelte e-Daten für die Zeilen 5-20, Zeile 28 oder Zeile 39 vorliegen. Die entsprechenden Abschnitte sind dunkelgrün hervorgehoben und mit einem "e" gekennzeichnet.

Wichtige Änderungen im Überblick:

  • Zeile 4: Der Hinweis auf die Verwendung von e-Daten unterhalb der Zeile 4 wurde aktualisiert.
  • Zeile 28: Die Beschreibung zur Versteuerung von Lohnersatzleistungen wurde ergänzt. Vor dem Hintergrund der (erhöhten) Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und Saisonkurzarbeitergeld gem. § 3 Nr. 28a EStG ("80 %-Grenze") für Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 wurde die Beschreibung um den Abschnitt "Kurzarbeitergeld einschließlich Zuschuss des Arbeitgebers" erweitert.
  • Zeilen 31-34: Die Angaben zur Anzahl der Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte oder der Sammelpunkt aufgesucht wurden, werden getrennt abgefragt. Die Abfrage der Urlaubs- und Krankheitstage wurde für diese Abschnitte um Angaben zu Heimarbeits- und Dienstreisetagen ergänzt.
  • Ab Zeile 49: Die Abfragen zu beruflich veranlassten Reisekosten wurden in die Zeilen 61 ff. verschoben. Daher haben sich alle folgenden Zeilen verschoben.
  • Zeilen 62-64: Die bisher gebündelte Abfrage der Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten erfolgt ab 2020 getrennt in den Zeilen 62-64.
  • Zeile 65: Es ist die Zahl der Tage einzutragen, um den Pauschbetrag für Berufskraftfahrer bei Übernachtung im KFZ in Anspruch zu nehmen. Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG neu eingeführt. Demnach können Berufskraftfahrer seit 2020 anstelle ihrer tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit einer Übernachtung in einem Kraftfahrzeug entstehen, eine Pauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag geltend machen. Der Abzug der neuen Pauschale ist nur dann möglich, soweit der Arbeitgeber derartige Mehraufwendungen nicht steuerfrei erstattet und auch keine anderen steuerfreien Erstattungen für Übernachtungskosten geleistet hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge