Leitsatz

Für den Verlustabzug können Anteilskäufe durch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen schädlich sein. Das erfordert jedoch ein über den Erwerb hinausgehendes tatsächliches Zusammenwirken der Erwerber.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hat bei einer GmbH im Rahmen einer Betriebsprüfung den vollständigen Untergang des Verlustabzugs angenommen, da die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 KStG gegeben seien. Vorausgegangen waren diverse Anteilserwerbe durch drei Erwerber. Jeder Erwerber erlangte dabei eine mittelbare Beteiligung i. H. v. 17,67 % der Anteile der GmbH. Das Finanzamt sah die Erwerber jedoch als Gruppe mit gleichgerichteten Interessen an und hat daher die Einzelerwerbe zusammengerechnet.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sieht dies anders; es legt die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG eng aus. Um von einer Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen ausgehen zu können, reicht allein das gemeinschaftliche Halten der Beteiligung an einer Verlustgesellschaft nicht aus. Dies gilt auch für ein gemeinsames Interesse an der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft.

Zu fordern ist neben einem Zusammenwirken bei und im Hinblick auf den Erwerb der Anteile auch eine aktive beherrschende Einflussnahme der Gruppe im Anschluss an den Erwerb. Dies kann sich aus Vereinbarungen zur Stimmenbindung, Konsortialverträgen oder ähnlichen verbindlichen Abreden ergeben. Derartige Vereinbarungen müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb getroffen worden sein. Allein die theoretische Möglichkeit einer Beherrschung genügt nicht; diese muss tatsächlicher Art sein.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; diese ist vom unterlegenen Finanzamt mittlerweile auch eingelegt worden (Az. des BFH: I R 30/15). Damit ist die Entscheidung des BFH zu dieser bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage mit Spannung abzuwarten. Vergleichbare Fälle sollten bis dahin mit Einspruch offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2015, 5 K 3/12Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.02.2015, 4 K 424/13

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