Leitsatz

Nimmt der Ehegatte des Steuerpflichtigen als Schuldner ein Darlehen auf, um dem Steuerpflichtigen Mittel zum Erwerb einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zuzuwenden, und trägt er gegenüber der Bank die Schuldzinsen, liegt eigener Aufwand des Steuerpflichtigen vor, wenn der Steuerpflichtige im Innenverhältnis verpflichtet ist, den Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung freizustellen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 1995/1997

 

Sachverhalt

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur ESt veranlagt. Mit separaten Vertragsabschlüssen erwarben sie jeweils ein Rentenbezugsrecht; die entsprechenden Einmalzahlungen beliefen sich auf je 500 000 DM. Zur Finanzierung der Einmalbeträge setzten die Kläger Mittel ein, die aus zwei Darlehen stammten, bei denen nur der Ehemann Darlehensnehmer war. Das FA erkannte die geltend gemachten Schuldzinsen nur zur Hälfte beim Kläger an.

Einspruch und Klage (Hessisches FG, Urteil vom 14.09.2005, 13 K 1332/04, Haufe-Index 1501400) blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Das FG hat nicht berücksichtigt, dass eigener Aufwand der Klägerin aufgrund der vom Kläger gezahlten Schuldzinsen vorliegen kann, wenn dem Kläger gegen die Klägerin im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zusteht. Es hätte prüfen und aufklären müssen, inwieweit im Streitfall ein solcher Rückgriffsanspruch des Klägers gegen die Klägerin bestand.

 

Hinweis

Erwirbt ein Ehegatte (hier die Ehefrau) ein Rentenstammrecht und wird der Finanzierungsaufwand im Außenverhältnis allein von dem anderen Ehegatten (hier dem Ehemann) getragen, besteht die Gefahr, dass Schuldzinsen steuerlich unberücksichtigt bleiben können. Eine sorgfältige vertragliche Regelung zwischen den Ehegatten, die unliebsame Überraschungen vermeidet, ist anzuraten.

Folgende Grundsätze sind zu berücksichtigen:

1. Zunächst ergibt sich aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit, dass der Steuerpflichtige die steuerlich geltend gemachten Zinsaufwendungen persönlich tragen muss. Dies gilt auch im Fall der Zusammenveranlagung von Eheleuten nach § 26b EStG. Deswegen ist es erforderlich, dass der Ehegatte, der fremdfinanziert eine Rentenversicherung erwirbt, die Zinsaufwendungen im Rechtssinn selbst getragen hat.

2. Nach der Rechtsprechung des BFH können die von einem Dritten im Außenverhältnis geleisteten Aufwendungen dann als eigene Aufwendungen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige im Innenverhältnis die Aufwendungen zu tragen hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerpflichtige dem Dritten Mittel zur Verfügung stellt und somit die Zinsen aus eigenen Mitteln tatsächlich zahlt.

3. Eigener Aufwand in diesem Sinn liegt ebenfalls vor, wenn der den Aufwand im Außenverhältnis tragende Dritte gegen den Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Aufwendungen, ggf. im Einzelfall gem. §§ 667, 670 BGB, hat, da in diesem Fall die vom Dritten im Außenverhältnis begründete Verbindlichkeit für Rechnung des Steuerpflichtigen eingegangen worden ist.

4. Erforderlich ist eine rechtliche Verpflichtung der Ehefrau, die in dem Zeitpunktentsteht, in dem ihr Ehemann die Schuldzinszahlungen für ihre Rechnung leistet. Hierfür reichen mögliche Rückgriffsansprüche des Ehemanns, die erst anlässlich des Scheiterns der Ehe entstehen, nicht aus.

5. Besteht im Innenverhältnis keine Freistellungs- bzw. Ersatzverpflichtung der Klägerin hinsichtlich der Darlehenszinsen, muss der Werbungskostenabzug wegen des Vorliegens unbeachtlichen Drittaufwands versagt werden.

6. Die Anerkennung des Werbungskostenabzugs bei der Ehefrau ist auch nicht aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des IX. Senats zur Aufwandszurechnung in den Fällen des abgekürzten Vertragswegs (z.B. BFH, Urteil vom 15.01.2008, IX R 45/07, BFH/NV 2008, 664) möglich, da es sich bei der vom Ehemann eingegangenen Verbindlichkeit um ein Kreditverhältnis handelt. Der IX. Senat des BFH hatte in der Entscheidung vom 15.11.2005, IX R 25/03, BFH/PR 2006, 99, BFH/NV 2006, 418 bereits im Rahmen eines obiter dictums ausgeführt, dass eine Aufwandszurechnung nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertragswegs bei Kreditverhältnissen nicht erfolgen kann.

7. Dieser Einschränkung folgt der X. Senat jedenfalls für die im Streitfall vorliegende Situation, dass der Darlehensvertrag nicht als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist. Bei Kreditverhältnissen kann jedenfalls dann kein Werbungskostenabzug beim Steuerpflichtigen für die gezahlten Schuldzinsen nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertragswegs erfolgen, wenn die Ehefrau wie im Streitfall nicht im Weg des echten oder des unechten Vertrags zugunsten Dritter in die Darlehensbeziehungeingebunden ist. Von der Bank wird im Vollzugsverhältnis keine Leistung an die Ehefrau erbracht. Der Darlehensnehmer (hier: der Ehemann) ...

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