BMF, 03.05.1985, IV B 2 - S 2196 - 7/85

Zur Frage der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von zum Anlagevermögen gehörenden Nutzungsrechten an Gebäuden wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Zu den Nutzungsrechten an Gebäuden, die durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten geschaffen worden und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wie materielle Wirtschaftsgüter mit den Herstellungskosten zu aktivieren sind, gehört neben einem von einem Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer eines Gebäudes im eigenen Namen und für eigene Rechnung geschaffenen Nutzungsrecht (Abschnitt 14 Abs. 1 Satz 6 EStR 1984) auch ein durch Bauten auf fremdem Grund und Boden geschaffenes Nutzungsrecht (vgl. BFH-Urteile vom 13.7.1977 - BStBl 1978 II S. 6, vom 31.10.1978 - BStBl 1979 II S. 399 und 507, vom 22.1.1980 - BStBl 1980 II S. 244 und vom 20.11.1980 - BStBl 1981 II S. 68). Die ertragsteuerrechtliche Behandlung dieser Nutzungsrechte richtet sich im betrieblichen Bereich nach den für Gebäude geltenden Vorschriften (vgl. z.B. § 6b Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 3 und 5, § 7 Abs. 4, 5 und 5a, § 7a Abs. 9 und § 7b EStG, § 3 Abs. 2 Buchstabe b ZRFG sowie § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4, §§ 14a, 14b und 15 BerlinFG).

Bei der Gewährung von Investitionszulagen sind Baumaßnahmen eines Nutzungsberechtigten, die nach der o.a. Rechtsprechung wie materielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, wie nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude oder wie die Herstellung eines Gebäudes zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.1984 - BStBl 1984 II S. 805).

Die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Nutzungsrechten, die im Wege der Einlage in das Betriebsvermögen gelangt sind, bleibt unberührt.

 

Normenkette

EStG § 6b

EStG § 7

EStG § 7a

EStG § 7b

BerlinFG § 14a

BerlinFG § 14b

BerlinFG § 15

 

Fundstellen

BStBl I, 1985, 188

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