BMF, 27.12.2018, IV C 6 - S 2242/07/10004

Bezug: BMF-Schreiben vom 14.3.2006 (BStBl 2006 I S. 253)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom 14.3.2006 (BStBl 2006 I S. 253) wie folgt gefasst:

b) Buchwertabfindung

Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.

Beispiel 21a

Wie Beispiel 21. Jedoch erhält der Miterbe C statt einer Barabfindung das Wirtschaftsgut 1 als Abfindung. Dieses wird in das Betriebsvermögen des C gehörenden Einzelunternehmens übertragen.

Es liegt ein Fall der unechten Realteilung (vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens vom 19.12.2018 (IV C 6 – S 2242/07/10002, DOK 2018/0795144, BStBl 2018 I S. xxx) vor. C hat nach § 16 Absatz 3 Satz 2 EStG den Buchwert des Wirtschaftsgutes 1 (100.000 EUR) fortzuführen. Das Kapitalkonto des C beim Betrieb der Erbengemeinschaft sinkt unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf null. C muss das Wirtschaftsgut in seinem eigenen Betrieb mit 100.000 EUR erfolgsneutral unter Erhöhung seines Kapitalkontos erfassen. Für C entstehen weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 11

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