Leitsatz

Die Erteilung der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 EStDV a.F. ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

 

Normenkette

§ 10b EStG , § 48 Abs. 3 EStDV a.F. , § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger übertrug im Jahr 1997 einer von ihm errichteten und vorläufig als gemeinnützig anerkannten Stiftung ein Grundstück. Auf Antrag vom 27.8.1997 erteilte ihm die Stadt H. am 14.9.1998 eine Spendenbescheinigung über 2 Mio. DM.

Am 21.9.1998 reichte der Kläger die Spendenbescheinigung beim FA ein und beantragte, die Spende bei den Veranlagungen 1995 bis 1997 zu berücksichtigen. Dies lehnte das FA mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Steuerbescheide bereits rechtskräftig seien und der Kläger das Beweismittel grob schuldhaft verspätet vorgelegt habe.

Am 14.3.2000 beantragte der Kläger beim FA, für die Großspende einen Feststellungsbescheid nach § 10b Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 10d EStG zu erlassen, was das FA wegen der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1997 ablehnte.

Das FG hat beide Klagen verbunden und als unbegründet abgewiesen.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG und die beiden Ablehnungsbescheide auf.

Das FA sei verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 1997 zu ändern und den beantragten Feststellungsbescheid zu erlassen. Das FG habe zu Unrecht § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als Rechtsgrundlage für die begehrte Änderung außer Betracht gelassen.

 

Hinweis

1. Der Begriff "Ereignis" i.S.d. § 175 AO umfasst alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, zu denen auch tatsächliche Lebensvorgänge zählen. Um eine Änderungsmöglichkeit zu eröffnen, muss das Ereignis stattgefunden haben, nachdem der Steuerbescheid ergangen ist. Ob dem Ereignis die erforderliche rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, beurteilt sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht.

Die Erteilung bzw. Vorlage einer Bescheinigung kann sowohl ein rückwirkendes Ereignis als auch ein bloßes Beweismittel sein – je nach Ausgestaltung des materiellen Besteuerungstatbestands. Eine Bescheinigung, die vorgelegt wird, um eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen und als solche keinen Eingang in die materielle Steuerrechtsnorm gefunden hat, ist nur ein Beweismittel.

2. Die Erteilung einer Spendenbescheinigung ist danach ein rückwirkendes Ereignis, weil das Vorliegen der Bestätigung eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug ist. Das ergibt sich aus § 48 Abs. 3 EStDV a.F., der in Ausfüllung der Ermächtigungsgrundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ergangen war.

Der BFH hat dementsprechend die Spendenbestätigung stets als unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug angesehen (vgl. zuletzt Urteil vom 5.2.1992, I R 63/91, BStBl II 1992, 748). Der Charakter der Bestätigung als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal geht auch nicht dadurch verloren, dass sie letztlich dem Zweck dient, die Verwendung der Zuwendung zu steuerbegünstigten Zwecken nachzuweisen. Vielmehr ist die Spendenbestätigung damit im rechtstechnischen Sinn zugleich auch ein Beweismittel.

3. Für den Besprechungsfall folgt daraus, dass das FA nach Einreichung der Spendenbescheinigung im September 1998 verpflichtet war, den Einkommensteuerbescheid 1997 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern und die Großspende anteilig in diesem Jahr zu berücksichtigen. Ob den Kläger ein grobes Verschulden an der verspäteten Vorlage der Bescheinigung trifft – was eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließen würde –, konnte der BFH offen lassen.

Ebenso war das FA verpflichtet, über den verbleibenden Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.3.2003, XI R 13/02

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