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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

in den letzten Jahren haben die Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger stetig zugenommen. Insbesondere wurden viele Selbstständige dahingehend überprüft, ob ggf. eine Form der Scheinselbstständigkeit vorliegen könnte. Ist dies der Fall, wird er sozialversicherungsrechtlich in einen Arbeitnehmer umqualifiziert. Der Auftraggeber dieser Person wird vom Auftraggeber zum Arbeitgeber.

Insbesondere ergibt sich eine Rentenversicherungspflicht für diverse Gruppen Selbstständiger. Unter Umständen liegt sogar eine Versicherungspflicht mit der Künstlersozialversicherung vor. Diese birgt unter anderem die Pflichtmitgliedschaften für Künstler und Publizisten. Darüber hinaus besteht eine Versicherungspflicht für Landwirte und deren mitarbeitende Familienangehörige.

Selbstständige Tätigkeit in Abgrenzung zur Tätigkeit eines Arbeitnehmers

Zunächst sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt und keine abhängige Beschäftigung. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspukte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Es wird deutlich, welche Kriterien das Sozialversicherungsrecht an ein Arbeitsverhältniss im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung stellt:

Kriterium 1 Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
Kriterium 2 Eine Tätigkeit, die nach Weisungen des Weisungsgebers (Auftraggeber, Arbeitgeber) durchgeführt wird.
Kriterium 3 Eine Tätigkeit, die im Rahmen einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ausgeübt wird.

Liegen diese Kriterien im Rahmen einer ursächlich selbstständigen Tätigkeit vor, wird der vormals Selbstständige umqualifiziert in den Status eines Arbeitnehmers. Allerdings muss jeder Fall individuell betrachtet und gewürdigt werden.

Zu beachten ist, dass auch die Nacherhebung von Abgaben einer Verjährungsfrist unterliegt. Die Verjährungsfristen betragen:

Grundsatz Abgabenansprüche verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Künstlersozialabgabe Da diese erst zum 31.3. des Folgejahrs durch die Jahresmeldung fällig wird, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Beiträge, die vorsätzlich vorenthalten wurden Verjährung nach 30 Jahren

Beispiel: Die A-GmbH hat ihrem Arbeitnehmer B angeboten, ab dem 1.1.2019 nicht mehr im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses für sie tätig zu werden, sondern selbstständig. Das bedeutet, der ehemalige Arbeitnehmer B stellt nun nach Begründung der Selbstständigkeit über seine Arbeitsleistung Rechnungen an die A-GmbH. Somit bezieht B ab dem 1.1.2019 keinen Arbeitslohn mehr von der A-GmbH, sondern Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.

Das Aufgabengebiet des B gestaltet sich wie folgt: B bekommt im Firmengebäude der GmbH ein eigenes Büro zugewiesen, das er neben seinem häuslichen Büro auch für Tätigkeiten für die A-GmbH nutzen kann. Zudem wird das Büro mit PC und Telefon ausgestattet. Im wöchentlichen Rhythmus erhält B eine schriftliche Übersicht aller Auftragsarbeiten, die er für die A-GmbH zu erledigen hat. Nach Abschluss der Arbeiten stellt B an die A-GmbH eine Rechnung. B wird zu 90 % seiner Zeit für die A-GmbH tätig. In dem verbleibenden Zeitfenster bearbeitet B die Aufträge für 2 andere Auftraggeber.

Betrachtet man die neue Tätigkeit des B für die A-GmbH hinsichtlich der Kriterien, die für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen, wird deutlich, dass B nicht vom Status des Arbeitnehmers in den eines Selbstständigen gewechselt ist. Zwar liegt seit dem 1.1.2098 kein reguläres Arbeitsverhältnis zwischen der A-GmbH und B mehr vor, aber durch den Arbeitsplatz im Firmengebäude der A-GmbH bleibt B weiterhin in die Arbeitsorganisation der A-GmbH eingebunden. Auch unterliegt er den Weisungen der A-GmbH, denn durch die direkte Zuweisung der Arbeitsaufträge hat B kaum mehr eine Möglichkeit, diese abzulehnen.

Wurde in der ersten Betrachtung grundsätzlich abgeklärt, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstständigkeit vorliegt, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob Rentenversicherungspflicht für selbstständig Tätige vorliegt. Das bedeutet, dass nicht automatisch jeder, der grundsätzlich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als selbstständig tätig einzustufen ist, auch nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Insbesondere bei den nachfolgenden Berufsgruppen liegt eine Versicherungspflicht auch für selbstständig tätige Personen vor:

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen ...

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