Kommentar

Erschließungsbeiträge, die von der Gemeinde aufgrund einer Satzungsänderung vom Grundstückseigentümer nachgefordert werden, sind nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, wenn die Gemeinde lediglich den Berechnungsmaßstab geändert hat, die Beitragspflicht als solche ihren Grund aber nach wie vor in einer erstmaligen Erschließungsmaßnahme hat ( Erschließungskosten ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.07.1997, III R 114/95

Anmerkung:

Mit der oben genannten Entscheidung setzt der BFH seine bisherige – im Schrifttum nicht unumstrittene – Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Erschließungsaufwendungen fort.

Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um Beiträge, die von den Gemeinden zur Finanzierung gewisser Erschließungsmaßnahmen – wie z. B. der erstmaligen Anlage einer Straße sowie dem erstmaligen Anschluß eines Grundstücks an die Wasser-, Gas- und Stromversorgung und an die Kanalisation – gefordert werden. Der BFH betrachtet die Beiträge als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens . Diese steuerrechtliche Einordnung wird damit begründet, daß die Erschließungsmaßnahmen im allgemeinen die bisherige Nutzbarkeit des Grundstücks erweitern und deshalb werterhöhend sind. Die Zuordnung der Erschließungsbeiträge zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens hat zur Folge, daß die Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Sie können aber auch nicht zeitanteilig als AfA auf die Jahre der Grundstücksnutzung verteilt werden, da der Grund und Boden zu den nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern gehört ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ).

Anders liegt der Fall dagegen, wenn Erschließungsbeiträge für die Veränderung ( Modernisierung oder Ersetzung ) einer bereits bestehenden Wasserversorgungseinrichtung oder Kanalisation zu leisten sind. Solche Aufwendungen sind als Betriebsausgaben zum sofortigen Abzug zugelassen (BFH, Urteile v. 13. 9. 1984, IV R 101/82, BStBl 1985 II S. 49 und v. 2. 5. 1990, VIII R 198/85, BStBl 1991 II S. 448), es sei denn, das Grundstück wird durch die ersetzende oder modernisierende Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert (vgl. BFH, Urteil v. 12. 1. 1995, IV R 3/93, BStBl 1995 II S. 632).

Im Streitfall ging es um ein Grundstück, das bereits Anfang der 70er Jahre an das öffentliche Wasserversorgungssystem sowie an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen worden war. Für diese Erschließungsmaßnahmen hatte der Eigentümer bereits damals – auf der Grundlage der zu dieser Zeit geltenden gemeindlichen Beitragssatzung Beiträge leisten müssen. Nachdem der Eigentümer im Jahr 1988 sein Betriebsgebäude um eine Lagerhalle erweitert hatte, erließ die Gemeinde Bescheide über die Beitragsnacherhebung für die Wasserversorgung und die Kanalherstellung. Der BFH entschied, daß die nacherhobenen Beiträge im Zusammenhang mit den erstmals durchgeführten Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde stehen und daher als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks zu behandeln sind. Auslöser für die Beitragsnacherhebungen sei zwar die Bebauung des Grundstücks mit einer Lagerhalle gewesen; Ursache für die Höherbelastung sei jedoch ausschließlich eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Beitragsmaßstabs in den entsprechenden Satzungen der Gemeinde, nach denen der Grundstückseigentümer allein einen Beitrag zu den Kosten für die erstmalige Errichtung der Anlagen zu zahlen hat.

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