BMF, 3.9.2019, IV C 1 - S 2256/19/10002 :001
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randziffer 34 des BMF-Schreibens vom 5.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 – (BStBl 2000 I S. 1383) aufgehoben.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Es steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2019, 888
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