Leitsatz

Notwendige Kosten der Unterkunft im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind die Kosten für eine 60 qm große Wohnung bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses.

 

Sachverhalt

Die Klägerin unterhielt mit ihrem Ehemann in Berlin in den Jahren 2008 bis 2010 einen doppelten Haushalt in einer 84 qm großen Eigentumswohnung. Sie machte bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die tatsächlichen, auf eine Wohnfläche von 60 qm heruntergerechneten Wohnkosten unter Einschluss der Darlehenskosten und Abschreibungen als Werbungskosten geltend. Dabei führte sie an, angesichts der sehr guten Wohnlage des Objekts seien die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.

Das Finanzamt erkannte hingegen unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels, der für eine mittlere Wohnlage einen Durchschnittswert von 5,59 Euro/qm auswies, nur einen Betrag von 5,60 EUR/qm für eine 60 qm große Wohnung an.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben und entscheidet, dass höhere Unterkunftskosten als die bereits anerkannten nicht in Betracht kommen.

Die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten sind auf die notwendigen Mehraufwendungen beschränkt. Notwendig sind danach Kosten für eine 60 qm große Wohnung bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses. Dabei kommt es auf individuelle Umstände wie z. B. den Mangel an kleineren oder preiswerteren Wohnungen, die Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl, einzelne Stadtgebiete, u. Ä. nicht an.

Danach hat das Finanzamt die durchschnittlichen Kosten zutreffend anhand des Berliner Mietspiegels ermittelt und die weit über diese Beträge hinausgehenden tatsächlichen Aufwendungen für die Eigentumswohnung zu Recht nicht berücksichtigt.

 

Hinweis

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg zugelassen (Az. beim BFH: VI R 42/15). Der BFH wird nun darüber zu befinden haben, wie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die durchschnittliche ortsübliche Miete bei der Beschränkung der Kosten einer eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen auf den Betrag einer durchschnittlichen 60 qm Wohnung zu ermitteln ist.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gilt allerdings eine andere Rechtslage. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland nunmehr die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2014, 5 K 5362/12

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