FinMin Sachsen-Anhalt, 30.1.2017, S 4543 - 19

Der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH geboten, wenn deren Einziehung mit Rücksicht auf ihren Zweck nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand (hier: § 240 Abs. 1 S. 1 AO) erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.

In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist die Erhebung von Säumniszuschlägen bereits ab dem Zeitpunkt der Entstehung des abstrakten Anspruchs auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 GrEStG sachlich unbillig. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der wirksamen Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag (vgl. BFH-Beschluss vom 9.9.2015, II B 28/15, BFH/NV 2015 S. 1668).

Bei dem Anspruch auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 GrEStG handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), der den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lässt. Der formelle Antrag auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ist dabei nicht Voraussetzung für das (abstrakte) Entstehen dieses Anspruchs, sondern lediglich Verfahrensvoraussetzung für dessen Realisierung. Insofern kommt dem Antrag bei der Entscheidung über die Frage des Zeitpunkts der Unbilligkeit keine Bedeutung zu.

Bis zum Zeitpunkt der Entstehung des abstrakten Anspruchs auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 GrEStG verwirkte Säumniszuschläge sind zu erheben.

 

Normenkette

GrEStG § 16

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