6.1 Allgemeines zu den Eintragungen

Für jede wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist eine Anlage Land- und Forstwirtschaft abzugeben. Die Angaben sind erforderlich, um über die erklärten Merkmale den zutreffenden Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln. Abweichend von der bisherigen Einheitsbewertung wird auf das sog. vergleichende Verfahren und damit auf eine Vielzahl zusätzlicher Differenzierungen innerhalb der jeweiligen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten verzichtet. Die zukünftige Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird durch den Ansatz der Flächengrößen der jeweiligen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten und der dazugehörenden Bewertungsfaktoren stark vereinfacht und führt zu realitätsgerechten Grundsteuerwerten.

Die Tierhaltung und Tierzucht sind grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Werden auf dem Betrieb Tiere gehalten ist zusätzlich die Anlage Tierbestand (GW 3 A) abzugeben.

Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.[1] Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird durch die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter bestimmt, die dem Betrieb dauernd dienen.[2]

Dazu gehören insbesondere:

  1. der Grund und Boden,
  2. die Wirtschaftsgebäude,
  3. die stehenden Betriebsmittel,
  4. ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und
  5. die immateriellen Wirtschaftsgüter.

Zum Grund und Boden gehören alle Flächen, die nicht als Grundvermögen[3] zu erfassen sind. Das sind das Ackerland, Grünland, die Forst-, Weinbau-, und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Gebäudeflächen.

Wirtschaftsgebäude i. S. des § 232 Abs. 3 Nr. 2 BewG sind die Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs und nicht Wohnzwecken dienen. Dazu zählen Stallgebäude, Scheunen, Lager- und Maschinenhallen usw.

 
Hinweis

Leerstand von Wirtschaftsgebäuden

Der Leerstand von Wirtschaftsgebäuden ist ähnlich wie die Brache als vorübergehende Einstellung der Bewirtschaftung auszulegen. Sie sind weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen und zu erklären.

Der Ertragswert[4] des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird durch die Gesamtheit der genannten Wirtschaftsgüter bestimmt. Für die Eintragungen in der Anlage GW 3 sind jedoch nur Angaben zum Grund und Boden und in bestimmten Fällen Angaben zu den Wirtschaftsgebäuden erforderlich.

 
Wichtig

Eigentumsverhältnisse bei Eheleuten, Lebenspartnern, Lebenspartnerinnen, Personengemeinschaften und Personengesellschaften

Für bereits bestehende wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, bei denen für Zwecke der Einheitsbewertung die Wirtschaftsgüter von Eheleuten und Lebenspartnerschaften nach § 26 BewG zusammengefasst wurden, gelten folgende Besonderheiten: Im ersten Hauptfeststellungszeitraum bis zum 31.12.2028 können diese wirtschaftlichen Einheiten für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten bestehen bleiben. Sie müssen nicht nach den jeweiligen tatsächlichen Eigentumsverhältnissen aufgeteilt werden. Damit entfällt zunächst eine gesonderte Erklärung der jeweiligen Eigentumsanteile.[5] Ist land- und forstwirtschaftliches Vermögen von Personengesellschaften und von Personengemeinschaften bereits für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung von § 34 Abs. 4 bis 6 BewG in einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst worden, können diese Verhältnisse für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden. Insoweit kann das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bei Personengesellschaften und bei Personengemeinschaften im ersten Hauptfeststellungszeitraum wie bisher bei der Einheitsbewertung einheitlich ermittelt werden, auch wenn die Wirtschaftsgüter nur einem Beteiligten gehören.[6]

 
Hinweis

Eigentumsverhältnisse und Verpachtung

Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind verpflichtet eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts inklusive der erforderlichen Anlagen abzugeben. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (insgesamt) oder werden Teile davon (einzelne Flurstücke) einem anderen Berechtigten (Pächter) zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Das bedeutet, dass auch in Verpachtungsfällen der Eigentümer die entsprechenden Erklärungen (GW 1, GW 2, GW 3, GW 3A und ggf. GW 4) ausfüllen und einreichen muss.[7]

Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen

Von den genannten Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten sind die Wirtschaftsgüter abzugrenzen, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Diese Wirtschaftsgüter sind nicht in der Anlage GW 3 zu erklären. Das sind der Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

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