(1) Bei der schenkungsteuerlichen Behandlung von Leistungen an eine Kapitalgesellschaft ist zu unterscheiden zwischen Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft (→ Absatz 2 und 3) und Leistungen eines Dritten an eine Gesellschaft (→ Absatz 4).

 

(2) 1Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft sind keine freigebigen Zuwendungen an die Gesellschaft. 2Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Freigebigkeit der Zuwendung bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gesellschaftszweck steht. 3Beabsichtigt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, deren Vermögen durch eine Zuwendung zu erhöhen, dient diese Leistung dem Gesellschaftszweck und hat ihren Rechtsgrund in der allgemeinen mitgliedschaftlichen Zweckförderungspflicht.

 

(3) 1In der Leistung eines Gesellschafters an eine Gesellschaft kann eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter zu sehen sein, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, wenn der Leistende mit seiner Zuwendung das Ziel verfolgt, diese durch die Werterhöhung der Gesellschaftsrechte unentgeltlich zu bereichern. 2Für die Annahme einer derartigen Zuwendung reicht es nicht aus, dass die Werterhöhung der Gesellschaftsrechte lediglich als unvermeidbare Folge der Einlage oder des Gesellschafterbeitrags erscheint. 3Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesellschafter mit seiner Leistung nicht nur die Förderung des Gesellschaftszwecks, sondern zumindest auch eine freigebige Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt. 4Bei der Prüfung dieser Absicht ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

 

1.

1Stehen sich die verschiedenen Gesellschafter als fremde Dritte gegenüber, ist davon auszugehen, dass die Leistung an die Gesellschaft allein der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen soll, sofern keine besonderen Umstände eine andere Würdigung nahe legen. 2Eine eventuell eintretende Werterhöhung der Anteile anderer Gesellschafter ergibt sich als bloßer Reflex der zweckfördernden Maßnahme und erfüllt damit nicht den Tatbestand der freigebigen Zuwendung im Verhältnis unter den Gesellschaftern. 3Ein besonderer Umstand, der eine abweichende Würdigung indiziert, kann anzunehmen sein, wenn die infolge der Leistung an die Gesellschaft eintretende Werterhöhung bei anderen Gesellschaftern auffallend hoch ist, so dass sie mit den üblichen Gepflogenheiten einer den eigenen wirtschaftlichen Interessen dienenden Vermögensverwaltung des Leistenden offensichtlich unvereinbar ist. 4In derartigen Fällen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Verhältnis zu Mitgesellschaftern erfüllt ist.

 

2.

1Handelt es sich bei den Gesellschaftern um Angehörige im Sinne des § 15 AO, bestehen sonst verwandtschaftliche Beziehungen unter ihnen oder handelt es sich um Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist regelmäßig davon auszugehen, dass neben die gesellschaftsfördernde Zielsetzung das Motiv der Vermögensübertragung tritt und eine Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter beabsichtigt ist. 2Der leistende Gesellschafter kann Umstände glaubhaft machen, nach denen die Leistung an die Gesellschaft ausschließlich zur Förderung des Gesellschaftszwecks erfolgt und die Werterhöhung der Anteile anderer Gesellschafter nur in Kauf genommen wird, weil eine Gestaltung, die eine Bereicherung der anderen Gesellschafter auf Kosten des Leistenden vermeidet, nicht möglich ist.

 

(4) 1Erbringt ein nicht an der Gesellschaft beteiligter Dritter an die Gesellschaft eine unentgeltliche Leistung, ist zu unterscheiden, ob

 

1.

eine Zuwendung an einen, mehrere oder alle Gesellschafter vorliegt, die zur Abkürzung des Leistungsweges unmittelbar an die Gesellschaft erbracht wird oder

 

2.

eine Zuwendung an die Gesellschaft selbst vorliegt.

2Für die Bestimmung der gewollten Zuwendung ist nicht der Umstand maßgeblich, dass die Kapitalgesellschaft als juristische Person selbst Empfänger einer steuerbaren Zuwendung sein kann. 3Maßgebend für die Zuordnung der Zuwendung ist vielmehr die Willensrichtung des Zuwendenden, die anhand objektiver Kriterien zu ermitteln ist. 4In der Regel ist davon auszugehen, dass der Wille des Zuwendenden darauf gerichtet ist, natürliche Personen zu bereichern. 5Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn zwischen dem Zuwendenden und den Gesellschaftern persönliche Beziehungen bestehen.

 

(5) 1Voraussetzung für die Annahme einer freigebigen Zuwendung ist nicht, dass der Zuwendungsgegenstand einlagefähig im Sinne des Handels- oder Steuerbilanzrechts ist. 2Eine steuerbare Leistung an die übrigen Gesellschafter kann dem Grunde nach deshalb in jeder Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft und insbesondere auch in der Zuwendung eines Nutzungsvorteils zu sehen sein.

 

(6) 1Liegt nach Maßgabe der Ausführungen in Absatz 3 und 4 eine freigebige Zuwendung an einen Gesellschafter dem G...

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