(1) 1Bei der Ermittlung des Werts des Erbbaurechts ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden und ggf. für die Gebäude zu ermitteln wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2Ist das belastete Grundstück im Besteuerungszeitpunkt noch nicht bebaut, ist der Gesamtwert nach § 145 Abs. 3 BewG zu ermitteln. 3Bei einem belasteten Grundstück, auf dem sich im Besteuerungszeitpunkt ein Gebäude im Zustand der Bebauung befindet, berechnet sich der Gesamtwert nach § 149 BewG. 4Bei einem bebauten Grundstück richtet sich die Ermittlung des Gesamtwerts nach §§ 146 bzw. 147 BewG (§ 148 Abs. 1 Satz 2 BewG).

 

(2) 1Der Gesamtwert ist um das 18,6fache des im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses zu kürzen. 2Kommt es dabei zu einem negativen Grundstückswert für das Erbbaurecht, ist dieser zu übernehmen. 3Das Ergebnis stellt nach Abrundung auf volle tausend DM (§ 139 BewG) den Grundstückswert dar. 4Wegen der Ermittlung der jährlichen Erbbauzinses → R 182 Abs. 2.

 

(3) 1Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) für das Erbbaurecht ist gesetzlich nicht vorgesehen. 2Dies schließt jedoch bei der Ermittlung des Gesamtwerts im Ertragswertverfahren nicht aus, daß für diesen ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden kann (§ 146 Abs. 7 BewG). 3Dabei ist eine bestehende Abbruchverpflichtung aufgrund des Erbbaurechtsvertrags wertmindernd zu berücksichtigen.

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