Der Verschonungsabschlag wird nach dem Grundbesitzwert abgezogen und hängt von der Höhe des Grundbesitzwerts ab. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Wert des betroffenen Grundstücks im Regelverfahren ermittelt wurde oder der gemeine Wert nach § 198 BewG ermittelt wurde.[1]

Hinzuweisen sind hier auf die bewertungsrechtlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die ab 2023 Anwendung finden. Änderungen wurden hierbei u. a. vorgenommen beim:

  • Feststellungsverfahren,
  • beim Wohnungsbegriff,
  • beim Ertragswertverfahren,
  • beim Sachwertverfahren,
  • bei Gebäuden auf fremden Grund- und Boden,
  • bei der Bewertungs des Erbbaurechts.

Mit diesen Änderungen ist eine Anpassung an die geänderte ImmoWertV bezweckt.

 
Praxis-Beispiel

Verschonungsabschlag

Nichte N erwirbt im Wege des Vermächtnisses ein vermietetes Grundstück (Grundbesitzwert 800.000 EUR).

 
Lösung:  
Der Grundstückswert ermittelt sich wie folgt:  
Grundbesitzwert 800.000 EUR
abzüglich Verschonungsabschlag des § 13d ErbStG (10 % von 800.000 EUR) – 80.000 EUR
Steuerpflichtiger Grundstückswert 720.000 EUR
[1] S. auch Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13d ErbStG Rz. 5, Stand: Oktober 2022.

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