Hinsichtlich des Abzugs von Schulden und Lasten hat das Jahressteuergesetz 2020 Änderungen vorgenommen.

a) Es liegt von den Schulden und Lasten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Familienheim vor

Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem befreiten Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dann sind diese gar nicht bzw. nur anteilig abziehbar. Dies ergibt sich aus dem geänderten § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG.

b) Es liegt von den Schulden und Lasten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Familienheim vor.

Hierunter fallen z. B. die folgenden Schulden und Lasten: Konsumentendarlehen, Steuerschulden, Erbfallkosten oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs.

Für diese gilt aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 Folgendes:

Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden vorgenannte Schulden und Lasten anteilig gekürzt, obwohl sie in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Familienheim stehen.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten oder Untervermächtnisse in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, selbst wenn zum Nachlass ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände gehören.

Trifft dies zu, schreibt das Gesetz nun eine bestimmte Vorgehensweise vor.

Nach § 10 Abs. 5 Satz 5 ErbStG werden die Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet.

§ 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG bestimmt den Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Vermögensgegenstand zugerechnet wird.

Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG ist der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist.

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Die geänderte Rechtslage findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht.

Wird jedoch die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend gemindert oder entfällt sie, wird die Steuerfestsetzung geändert und dabei auch der Abzug der Schulden und Lasten neu berechnet.

Dasselbe gilt für den Fall, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim rückwirkend erhöht oder erstmalig gewährt wird.

Hierzu ist auch auf die gleichlautenden Ländererlasse vom 13.9.2021[1] zu verweisen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch, dass die Urteile, die in H E 10.10 ErbStH 2019 ("Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem Vermögen") genannt sind, aufgrund der gesetzlichen Änderung überholt und nicht mehr anzuwenden sind.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl 2021 I S. 1837.

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