Der Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testament) oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung (Erbvertrag) des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG). Anwendungsfälle sind z. B. das Vermächtnis (auch Vorausvermächtnisse), Schenkungsversprechen auf den Todesfall und Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.[1]

Dabei genügt die Weitergabeverpflichtung.

Muss ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben übertragen, so gilt das Vorgenannte entsprechend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 ErbStG). Gleiches gilt auch dann, wenn die Miterben sich im Rahmen der Nachlassteilung darauf verständigen, dass ein Miterbe das Familienheim erhalten soll.

Jedoch können die übertragenden Miterben die Befreiung für das Familienheim nicht in Anspruch nehmen; das gilt unabhängig davon, wann die Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen wird.[2] Gibt der übernehmende Miterbe für den Erwerb des über seinen Erbanteil hinausgehenden Teils des begünstigten Vermögens nicht begünstigtes Vermögen hin, welches er vom Erblasser erworben hat, wird der Miterbe so gestellt, als habe er von Anfang an das begünstigte Vermögen erworben.

Handelt es sich beim hingegebenen Vermögen um die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem begünstigten Vermögen oder Teilen davon in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, trifft Vorgenanntes nicht zu. Zum Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs siehe Punkt 2.6.[3]

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich selbst nutzen.

Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Ein Erwerber muss somit innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen, um die Steuerbefreiung erlangen zu können. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in die Wohnung ein, kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt.[4]

Dies gilt auch nach einer weiteren Entscheidung des BFH.[5] Sollte jedoch die 6-Monatsfrist überschritten werden, dann hat der Erwerber nach der BFH Entscheidung vom 28.5.2019[6] dem Finanzamt Folgendes darlegen und glaubhaft machen:

  1. zu welchem Zeitraum er sich zur Selbstnutzung des Familienheims entschlossen hat,
  2. welche Gründe dazu geführt haben, dass er nicht früher einziehen konnte
  3. und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Anderenfalls wird die Überschreitung dazu führen, dass das Grundstück bzw. die Wohnung nicht als Familienheim gilt und damit die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht greift.

Auch besondere Umstände, die im Einflussbereich des Erwerbers liegen, führen zu keiner anderen Beurteilung. Dies ist erst dann der Fall, wenn besondere Voraussetzungen gegeben sind. Solche besonderen Voraussetzungen können sein, wenn noch eine Renovierung durchgeführt wird und nach der 6-Monatsfrist ein gravierender Mangel entdeckt wird, der vor dem Einzug des Erwerbers behoben werden muss.

 
Hinweis

Steuerliche Rückwirkung

Erfolgt die Übertragung und Hingabe des Vermögens in diesem Fall nach Ergehen des jeweiligen Erbschaftsteuerbescheids, ist dies als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusehen, sodass die Steuerfestsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (als steuerlich rückwirkendes Ereignis) zu ändern ist.

Entsprechende Angaben sind in Zeile 18 anzukreuzen. Wurde in Zeile 18 "ja" angekreuzt, ist in Zeile 19 der Wert des erhaltenen Anteils anzugeben.

Darüber hinaus sind in der Zeile 22 die Art und der Wert der aus dem Nachlass hingegebenen Vermögensgegenstände anzugeben bzw. auf einem Beiblatt zu erläutern.

 
Wichtig

Einhaltung der Behaltensvoraussetzungen

Die Pflicht zur Einhaltung der Behaltensvoraussetzungen trifft den Miterben, der das Familienheim erhält. Verstößt er gegen diese, hat er die steuerlichen Folgen zu tragen. Für den übertragenden Miterben ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen.

[1] R E 13.4 Abs. 5 Satz 3 ErbStR 2019.
[2] R E 13.4 Abs. 5 ErbStR 2019.
[3] R E 13.4 Abs. 7 ErbStR 2019.
[4] BFH, Urteil v. 23.6.2015, II R 39/13, ZEV 2015 S. 658; vgl. auch gleichlautender Ländererlass v. 3.3.2016, BStBl 2016 I S. 280.

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