Die Steuerbefreiung für ein Familienheim ist auch daran geknüpft, dass der Erblasser in diesem Objekt bis zu seinem Tod eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. War der Erblasser an einer Selbstnutzung aus objektiven Gründen wie z. B. "Pflegebedürftigkeit" gehindert, steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen.

 
Praxis-Beispiel

Pflegebedürftigkeit

Der eingetragene Lebenspartner S ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, welche von ihm und seinem Lebenspartner P zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Steuerwert des Hauses beläuft sich auf 660.000 EUR. S wird schwerkrank und muss deshalb ins Pflegeheim, wo er kurze Zeit später am 1.12.2019 verstirbt. Alleinerbe ist P. Die eingetragenen Lebenspartner haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt.

Lösung

Auch wenn der Erblasser nicht bis zu seinem Tode die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, ist dem Erwerber P die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG zu gewähren – aufgrund der Pflegebedürftigkeit des S.

Zwingende objektive Hinderungsgründe können nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Befreiungsvorschrift die Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Eintritt des Erbfalles nur dann ersetzen, wenn diese Selbstnutzung immerhin zu einem früheren Zeitpunkt, d. h. vor Entstehung der Hinderungsgründe, tatsächlich vorgelegen hat.[1] Dagegen wird eine Immobilie, die bis zum Eintritt des Erbfalls überhaupt nie durch den Erblasser zu Wohnzwecken eigengenutzt worden ist, vom Schutzzweck der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht erfasst.[2]

Hat die Erblasserin einen bestehenden Hausstand aufgegeben und im gleichen Haus einen neuen Hausstand begründet, liegen ebenfalls keine zwingenden objektiven Hinderungsgründe vor.[3]

Zeile 3 fragt daher die Wohn- und Nutzfläche des gesamten Objekts ab sowie die Wohnfläche der bisher vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

In Zeile 4 ist "ja" anzukreuzen, wenn die Wohnung vom Erblasser bis dessen Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, andernfalls ist in Zeile 4"nein" anzukreuzen und in den Zeilen 6 – 8 zu erläutern, aus welchen objektiv zwingenden Gründen dem Erblasser die Selbstnutzung nicht möglich war.

 
Wichtig

Berufliche Versetzung

Kein zwingender Grund liegt z. B. vor bei einer beruflichen Versetzung.[4]

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