Für die Gewährung der Steuerbefreiung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Erblasser muss bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.
  2. Der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. überlebende Ehegatte muss in der erworbenen Wohnung unverzüglich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn das Kind Erwerber des Familienheims ist.
  3. Darüber hinaus steht die Steuerbefreiung unter einem 10-jährigen Nachversteuerungsvorbehalt. Dies gilt sowohl im Fall des § 13a Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Erwerber ist der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner) als auch im Fall des § 13a Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erwerber ist das Kind). Zu beachten sind hier auch die gleichlautenden Ländererlasse vom 9.2.2022[1]

    Weitere Ausführungen dazu s. Tz. 2.4.

  4. Kinder als Erwerber haben noch eine Wohnflächenbegrenzung zu beachten.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen sind bei den jeweiligen Zeilen des Formulars (Punkt 2) erläutert.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 9.2.2022, S 3812, BStBl. 2022 S. 226.

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