In den Zeilen 98 bis 103 sind die Erbfallkosten einzutragen. Eine Eintragung ist aber nur dann erforderlich, wenn diese Kosten höher als 10.300 EUR sind. Anderenfalls wird diese Pauschale vom Finanzamt von Amts wegen gewährt, d. h. auch ohne entsprechenden Nachweis. Nachzuweisen sind aber die höheren Kosten.

Der Pauschbetrag kann bei mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und auch nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbstständig abgezogen werden. Dies kann zum Beispiel eine zu zahlende Abfindung sein.

In Zeile 99 sind die Bestattungskosten (Erd- oder Feuerbestattung) einzutragen.

Die Kosten für ein angemessenes Grabmal sind in Zeile 100 zu erfassen.

Die Kosten der üblichen Grabpflege gehören in die Zeile 101. Einzutragen ist der Jahreswert (d. h. die durchschnittlich jährlich ortsüblich anfallenden Kosten). Hieraus ermittelt dann das Finanzamt den abzugsfähigen Kapitalwert (Jahreswert x 9,3 für unbestimmte Dauer). Die Dauer der tatsächlichen Grabpflege ist hier unmaßgeblich.

Als übliche Grabpflegekosten sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen der Grabpflege zu verstehen.[1]

Kosten der Nachlassregelung sind in der Zeile 102 aufzuführen. Hierzu zählen die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Abwicklung, der Regelung oder der Verteilung des Nachlasses entstehen. Im Einzelnen können dies z. B. sein:

  • Testamentseröffnungsgebühren, Erbscheingebühren,
  • Kosten einer Todeserklärung,
  • Kosten für die Umschreibung im Grundbuch,
  • Kosten der Erbauseinandersetzung,
  • angemessene Kosten für den Testamentsvollstrecker (für die Abwicklung des Nachlasses),
  • Kosten einer gerichtlich angeordneten Nachlasspflegschaft,
  • Kosten des Steuerberaters für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.

Gehört zum Erwerb steuerbefreites (z. B. ein durch die Optionsverschonung verschonter Betrieb) oder teilweise steuerbefreites Vermögen (z. B. ein nach § 13c ErbStG teilweise steuerbefreites Grundstück), ist keine Kürzung der Steuerberatergebühren vorzunehmen. Dagegen können die Kosten für den Steuerberater, die durch ein Rechtsbehelfsverfahren oder ein finanzgerichtliches Verfahren entstehen, nicht abgezogen werden. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für andere Verfahren, in denen Änderungen der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung beantragt werden.

Hinsichtlich der Steuerberatungskosten gilt noch Folgendes:[2]

Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen oder für die Nacherklärung von Steuern entstehen, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten gem. § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig.

Kosten für die Erlangung des Erwerbs

Hierunter versteht man die Kosten, die ein Erbe zur Erreichung seiner Erbeinsetzung einsetzt. Im Einzelnen fallen darunter:

  • Kosten für gewerbliche Erbenermittlungsbüros (ohne dass eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen wird),
  • Prozesskosten für die Erlangung des Erwerbs,
  • Pflegeleistungen und Unterhaltsleistungen, unter der Voraussetzung, dass der Erbe dazu gegenüber dem Erblasser erbrechtlich verpflichtet war,
  • Zahlungen eines Erwerbers der Nacherbenanwartschaft an den Nacherben.
 
Wichtig

Kosten der Erlangung des Erwerbs

Nur bei diesen Kosten besteht die Besonderheit, dass sie neben dem Pauschbetrag zum Abzug zugelassen sind.

Kosten der Erlangung des Erwerbs

Diese Kosten sind hingegen nicht abzugsfähig. Zur Verwaltung zählen die Maßnahmen, durch die der Nachlass erhalten, genutzt oder vermehrt wird. Vom Abzug ausgeschlossen ist auch die eigene Erbschaftsteuer.

Sind Kostenerstattungen geleistet worden (z. B. Sterbegelder), gehören diese in die Zeile 103. Diese mindern im Ergebnis die abzugsfähigen Kosten.

[1] Zur Behandlung der Grabpflegekosten s. die umfangreichen Ausführungen in H E 10.7 ErbStH 2011.
[2] S. auch gleichlautende Ländererlasse v. 9.2.2022, S 3810, BStBl. 2022 I S. 224.

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