
(1[1]) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
1. |
des Ehegatten in Höhe von 307 000 Euro[2]; |
2. |
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205 000 Euro[3]; |
3. |
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51 200 Euro[4]; |
4. |
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10 300 Euro[5]; |
5. |
der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5 200 Euro[6]. |
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1 100 Euro[7].
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