Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Grundsätzlich sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe sowie das Abbau-, Geringst- und Unland gesondert mit ihrem Wirtschaftswert nach § 163 BewG zu bewerten.

 
Wichtig

Ansatz eines Mindestwerts

§ 164 BewG bestimmt aber einen Mindestwert, der nicht unterschritten werden darf. Der Mindestwert wird ausgehend von dem Wert des Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter ermittelt.

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, ist für die wirtschaftliche Einheit der Liquidationswert nach § 166 BewG anzusetzen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran verwendet wird.[1] Dies gilt entsprechend, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter nach § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 BewG dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

Eine besondere Bewertung besteht bei den Stückländereien, diese sind nach § 164 BewG immer mit dem Mindestwert zu bewerten.

4.1.1 Ermittlung der Wirtschaftswerte

§ 163 BewG normiert die Ermittlung der Wirtschaftswerte. Dabei ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. Maßgeblich ist nicht das individuell durch den Land- und Forstwirt erwirtschaftete Ergebnis, sondern der im Allgemeinen normierte Reingewinn. Zur Ermittlung dieses Reingewinns wird auf die Betriebsergebnisse vergleichbarer Betriebe abgestellt.

Nach § 163 Abs. 2 BewG umfasst der Reingewinn das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.

§ 163 Abs. 3 bis Abs. 10 BewG normiert für die einzelnen Nutzungsarten die Reingewinne:

 

Ermittlung des Reingewinns in Abhängigkeit der Nutzungen

Art der Nutzung Reingewinn
Land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen[1] Der Reingewinn ergibt sich in Abhängigkeit der Region, der Betriebsform und der Betriebsgröße (nach der Europäischen Größeneinheit EGE). Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit dieser Faktoren in Anlage 14 zum BewG pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche angegeben.
Forstwirtschaftliche Nutzung[2] Der Reingewinn bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit dieser Faktoren in Anlage 15 zum BewG pro Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche angegeben.
Weinbauliche Nutzung[3] Der Reingewinn bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform: Flaschenweinerzeuger, Fassweinerzeuger, Traubenerzeuger). Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit davon in Anlage 16 zum BewG pro Hektar weinbaulich genutzter Fläche angegeben.
Gärtnerische Nutzung[4] Der Reingewinn bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und der Fläche. Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit davon in Anlage 17 zum BewG pro Hektar gärtnerisch genutzter Fläche angegeben.
Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak[5] Der Reingewinn bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzungsart. Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit davon in Anlage 18 zum BewG pro Hektar genutzter Fläche angegeben.
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für Nebenbetriebe und für Abbauland.[6] Der Reingewinn ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach § 163 Abs. 11 BewG.
Geringstland.[7] Der Reingewinn ergibt sich mit pauschal 5,40 EUR/Hektar.
Unland.[8] Der Reingewinn beträgt 0 EUR/Hektar.

Der jeweilige Reingewinn ist nach § 163 Abs. 11 BewG auf der Basis eines Kapitalisierungszinssatzes von 5,5 % und einem Kapitalisierungsfaktor von 18,6 zu ermitteln und nach § 163 Abs. 12 BewG mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen.

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