Um den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zutreffend ermitteln zu können – auch um festzustellen, welche Vermögensteile dann durch den festgestellten Grundbesitzwert abgedeckt sind und welche gegebenenfalls separat zu bewerten sind – muss eine bewertungsrechtliche Abgrenzung des Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgen. Land- und Forstwirtschaft ist nach § 158 Abs. 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

Die wirtschaftliche Einheit nach § 2 BewG des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

 

Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
Grund und Boden Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
Wirtschaftsgebäude Kleingartenland und das Dauerkleingartenland
Stehende Betriebsmittel Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen
Normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, dies ist der Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist, vgl. dazu auch §§ 170 und 171 BewG Über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln
Immaterielle Wirtschaftsgüter Zahlungsmittel und Geldforderungen
Wohngebäude und der dazu gehörender Grund und Boden Pensionsverpflichtungen
Verbindlichkeiten, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern stehen Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 BewG zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt

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