BMF, 25.7.2012, IV D 2 - S 7270/12/10001

Konsequenzen des BFH-Urteils vom 8.9.2011, V R 5/10

Mit Urteil vom 8.9.2011, V R 5/10 (das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht), hat der BFH entschieden, dass die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 erst mit der Ausgabe der Rechnung entsteht. Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer für im Inland nicht steuerbare Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgegeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.7.2012, IV D 2 – S 7287-a/09/10004:003 (2012/0449475), BStBl 2012 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 13.6. folgende Angabe eingefügt:

      „13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises”
  2. Nach Abschnitt 13.6. wird folgender neuer Abschnitt 13.7. angefügt:

    „13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises

    1In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschnitt 14c.1) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 2Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht.

    Beispiel 1:

    1Der Unternehmer U verkauft im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 EUR und weist in der am 2.2.01 ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 38 EUR gesondert aus.

    2Sowohl die gesetzlich geschuldete Steuer in Höhe von 7 % als auch der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entstehen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01.

    3Wird hingegen in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 8.9.2011, V R 5/10, BStBl 2012 II S. …).

    Beispiel 2:

    1Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) veräußert Unternehmer U am 15.12.01 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. 2Am 2.2.02 gibt U eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist.

    3Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 2.2.02.”

  3. In Abschnitt 14c.1 Abs. 1 wird nach Satz 6 folgender neuer Satz 7 angefügt:

    7Zur Steuerentstehung vgl. Abschnitt 13.7.”

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3

UStG § 14c Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 876

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