Leitsatz

Erhält ein Anleger für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, Entschädigungszahlungen, sind diese als besondere Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 EStG oder § 20 Abs. 2 EStG zu erfassen. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion, bei der ein Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob eine Entschädigungszahlung für Verluste aufgrund eines Beratungsfehlers, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gezahlt wurde, im Streitjahr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 3 EStG in Verindung mit § 20 Abs. 1 EStG und § 20 Abs. 2 EStG der Besteuerung zu unterwerfen war.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der der Steuerpflichtigen im Streitjahr zugeflossene Nettobetrag vollumfänglich gemäß § 20 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen war. Denn unabhängig von der Bezeichnung wird jede zugeflossene Gegenleistung (Entgelte oder Vorteile) im Zusammenhang mit dem Kapitalvermögen erfasst, die Einnahmencharakter gemäß § 8 Abs. 1 EStG und § 8 Abs. 2 EStG hat und an die Stelle oder neben die eigentlichen Einnahmen gemäß § 20 EStG tritt. Es sollen im Zusammenwirken der Grundtatbestände der Absätze 1 und 2 mit dem Ergänzungstatbestand des Absatzes 3 alle Vermögensvermehrungen erfasst werden, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalertrag oder Veräußerungs"gewinn" darstellen.

Maßgebliche Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip, d. h. bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments, als der Erwerbssphäre zugehörig anzusehen ist.

Im Streitfall wurde aufgrund eines Beratungsfehlers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Investmentanteilen der Steuerpflichtigen zum Ausgleich der aus dieser Transaktion erlittenen Verluste eine Entschädigung geleistet. Da die Entschädigungszahlung geleistet wurde, um diese konkret erlittenen Verluste auszugeichen, hatte auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit einer jeweiligen Transaktion bestanden. Die Schadensersatzzahlung im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG unterlag auch "materiellrechtlich" dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Satz 2 EStG).

 

Hinweis

Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Entschädigungszahlungen, die Anleger für Verluste erhalten, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, besondere Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 EStG oder §20 Abs. 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dieses gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil v. 07.06.2021, 11 K 1725/16

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