OFD Nordrhein-Westfalen, 16.3.2017, S 2257 - 1999/0021 - St 232

 

1. Zensus 2011

Nach dem Zensusgesetz 2011 vom 8.7.2009 (ZensG 2011, BGBl 2009 I S. 1781) führten die statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Jahr 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9.5.2011 als Bundesstatistik durch.

Die Erhebungsbeauftragten erhielten nach § 11 Abs. 4 ZensG 2011, soweit sie ehrenamtlich eingesetzt wurden, für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Bei der Frage der Höhe der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG ist jedoch R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR zu beachten. Danach kann i.d.R. ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 175 EUR (200 EUR ab 1.1.2013) monatlich angenommen werden. Die Erhebungsbeauftragen haben jedoch die Möglichkeit, höhere abziehbare Erwerbsaufwendungen glaubhaft zu machen, R 3.12 Abs. 4 LStR. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 175 EUR bzw. 200 EUR nicht ausgeschöpft wird, kann er nach R 3.12 Abs. 3 Sätze 8 und 9 LStR in andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr übertragen werden. Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der dabei in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Ausübung im Kalenderjahr.

Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG für die Aufwandsentschädigungen ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG ist zu versagen, weil die Erhebungsbeauftragten nicht zu dem nach dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis gehören. § 3 Nr. 26a EStG ist zu versagen, da bei Tätigkeiten, die in den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen, zusätzlich geprüft werden muss, ob diese Tätigkeit der Förderung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Dies ist bei den Erhebungsbeauftragten im Rahmen von Zensus 2011 nicht gegeben.

Der steuerpflichtige Teil der Einkünfte der Erhebungsbeauftragten für den Zensus 2011 ist nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, wenn der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung – also nach Abzug des steuerfreien Betrags nach § 3 Nr. 12 EStG – mindestens 256 EUR im Kalenderjahr beträgt (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).

 

2. Mikrozensus

Nach § 1 MZG i.d.F. vom 7.12.2016 (BGBl 2016 I S. 2929) wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt. Der Mikrozensus ist eine statistische Erhebung, die seit 1957 jährlich durchgeführt wird.

Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich eingesetzt, erhalten sie nach § 12 Abs. 2 MZG für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung i.S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Die obigen Ausführungen zur Steuerfreiheit bei Zensus 2011 gelten hier entsprechend.

Welcher Einkunftsart der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zuzuordnen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. In der Regel wird dieser als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sein, wenn er mindestens 256 EUR beträgt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2

EStG § 3 Nr. 26

EStG § 3 Nr. 26a

EStG § 22 Nr. 3

LStR R 3.12

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