Zusammenfassung

 
Überblick

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nur demjenigen Elternteil zu, der lediglich mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebt. Damit soll der durch einen Kleinhaushalt entstehende, verhältnismäßig größere Aufwand steuerlich abgegolten werden.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Steuerklasse II als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt. Der Entlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen und mindert daher den Gesamtbetrag der Einkünfte. Damit bewirkt der Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

  • im VZ des Verlustrücktrags oder des Verlustabzugs nach § 10d EStG einen um den Entlastungsbetrag geringeren Verbrauch des Verlustbetrags, wenn im VZ des Verlustrücktrags bzw. des Verlustabzugs ein Entlastungsbetrag zu berücksichtigen ist, sowie
  • eine Minderung des Betrags der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BStBl 2020 I S. 563) wurde der jährliche Entlastungsbetrag um 2.100 EUR auf 4.008 EUR angehoben. Dieser Betrag galt ursprünglich nur für die VZ 2020 und 2021. Durch das Jahressteuergesetz 2020 (BStBl 2021 I S. 6) wurde der Entlastungsbetrag ab VZ 2022 dauerhaft auf 4.008 EUR angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BStBl 2023 I S. 7) wurde der Entlastungsbetrag nunmehr ab dem 1.1.2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR erhöht. Beim Erhöhungsbetrag von 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind erfolgt keine Änderung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 24b EStG. Die entsprechende Verwaltungsanweisung stellt das Anwendungsschreiben des BMF v. 23.11.2022 (IV C 8 – S 2265 – a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634) dar. Dieses Schreiben ersetzt das BMF, Schreiben v. 23.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1423), und enthält die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz und durch das Jahressteuergesetz 2020. Das überarbeitete Schreiben ist anzuwenden für Veranlagungszeiträume ab 2020 und im Übrigen in allen noch offenen Fällen.

1 Voraussetzungen

1.1 Grundsatz

Für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige ist alleinstehend i. S. d. § 24b Abs. 2 EStG und
  • zu seinem Haushalt gehört mindestens 1 Kind, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben nur unbeschränkt Steuerpflichtige[1], die die o. g. Voraussetzungen erfüllen.

Beschränkt Steuerpflichtige sind für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht vom Abzug des Entlastungsbetrags ausgeschlossen.[2]

1.2 Alleinstehender Steuerpflichtiger

Nach § 24b Abs. 1 EStG können nur alleinstehende Steuerpflichtige den Entlastungsbetrag abziehen. Als Alleinstehende definiert § 24b Abs. 2 EStG Personen,

  • die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens[1] erfüllen oder die verwitwet sind

    und

  • die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese Person steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein volljähriges Kind i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG, das einen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst oder einen freiwilligen Wehrdienst geleistet oder eine befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat. Eine Ausnahme gilt auch bei der Aufnahme von Flüchtlingen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.[2]

Im Rahmen des Abzugs des Entlastungsbetrags im Trennungsjahr und im Jahr der Eheschließung gelten Besonderheiten.[3]

1.2.1 Splittingverfahren

Ehegatten, die im VZ nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen von § 26 EStG für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen, sind grundsätzlich vom Abzug des Entlastungsbetrags ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG. Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regelungen des Splittingverfahrens auch für Lebenspartner. Ausnahmen gelten jedoch für Steuerpflichtige, die im Jahr der Trennung oder Eheschließung oder Verpartnerung als Ehegatte oder Lebenspartner nach §§ 26 ff. EStG einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Danach sind Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die

  • während des gesamten VZ nicht verheiratet oder verpartnert (ledig oder geschieden) sind,
  • verheiratet oder verpartnert sind, aber dauernd getrennt leben,
  • im VZ eine Ehe schließen,
  • verwitwet sind oder
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 oder 2 EStG oder des § 1a Nr. 2 EStG ist.

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken[1] gegen die Nichtbegünstigung zusammenlebender (im Urteilsfall verheirateter und zusammenveranlagter) Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Der BFH äußerte in seinem Urteil aber bereits Bedenken an dem...

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