Zusammenfassung

 
Überblick

Als Entgeltersatzleistungen werden Leistungen der Sozialversicherung bezeichnet, die an die Stelle wegfallender Entgeltansprüche treten (Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Übergangsgeld).

Entgeltersatzleistungen werden i. d. R. nicht vom Arbeitgeber gezahlt. Sie unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Bei der Einkommensteuer ist der Bezug dieser Sozialleistungen formal steuerfrei. Er löst aber wegen der in diesen Fällen vorgeschriebenen besonderen Steuersatzberechnung (Progressionsvorbehalt) gleichwohl eine höhere Abgabenlast aus.

Der Bezug einer Entgeltersatzleistung löst im Regelfall Versicherungspflicht in einzelnen Sozialversicherungszweigen aus. Unter welchen Voraussetzungen die Versicherungspflicht in der Renten- oder Arbeitslosenversicherung eintritt und wie die Beiträge berechnet werden, sind Themen dieses Beitrags. Ebenfalls werden der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die anfallenden Meldungen beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Entgeltersatzleistungen fallen unter die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 EStG. An erster Stelle zu nennen ist § 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG für Leistungen aus der Krankenversicherung bzw. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem SGB III. Die Steuerfreiheit anderer staatlicher Sozialleistungen wie der Aufstockungsbeträge sind in § 3 Nr. 28 EStG bzw. das Elterngeld in § 3 Nr. 67 EStG verankert. Die in diesen Fällen zu beachtende Steuersatzberechnung ist als Progressionsvorbehalt in § 32b EStG vorgeschrieben.

Sozialversicherung: In der Kranken- und Pflegeversicherung wird eine bestehende versicherungspflichtige Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI fortgeführt. In der Rentenversicherung besteht die Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung gründet sich die Versicherungspflicht auf § 26 Abs. 2 SGB III.

Lohnsteuer

1 Steuerfreiheit von Entgeltersatzleistungen

Durch die Vorschrift des § 3 Nrn. 1 und 2 EStG sind Entgeltersatzleistungen von der Besteuerung freigestellt, z. B.

  • Arbeitslosengeld,
  • Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II[1],
  • (Saison-)Kurzarbeitergeld,
  • Qualifizierungsgeld,
  • Krankengeld,
  • Insolvenzgeld und
  • Mutterschaftsgeld.

Derartige Leistungen werden regelmäßig nach den Bestimmungen des SGB III gezahlt. Sie treten an die Stelle der aufgrund Krankheit, Geburt eines Kindes, Witterung, Arbeitslosigkeit oder Insolvenz wegfallenden Lohnbezüge.

Progressionsvorbehalt beachten

Durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts ergibt sich eine indirekte Besteuerung. Betragen Entgeltersatzleistungen mehr als 410 EUR im Kalenderjahr, ist der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dabei werden diese steuerfreien Leistungen für die Berechnung des Steuersatzes angesetzt und führen damit für die steuerpflichtigen Einkünfte zu einer höheren Besteuerung.[2]

Elektronische Übermittlung von Entgeltersatzleistungen

In Anlehnung an die bereits für das Insolvenzgeld bestehende Regelung werden die Sozialleistungsträger verpflichtet, sämtliche dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Entgeltersatzleistungen an die Finanzverwaltung elektronisch zu übersenden. Die Übersendung der Daten über die gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums hat für jeden Leistungsempfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erfolgen.

 
Wichtig

Veranlagungspflicht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen

Wegen der mit der elektronischen Bescheinigung von Entgeltersatzleistungen verbundenen möglichen steuerlichen Konsequenzen für den einzelnen Arbeitnehmer ist dieser vom Sozialleistungsträger darüber zu informieren, welche progressionsvorbehaltspflichtigen Zahlungen dem Finanzamt mitgeteilt worden sind. Außerdem ist der Steuerpflichtige auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine hieraus resultierende Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung hinzuweisen.

[1] Bis 2022: Arbeitslosengeld II.

2 Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei.[1] Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem

Progressionsvorbehalt nur bei Bezug von Arbeitslosengeld I

Nur das Arbeitslosengeld I unterliegt dem Progressionsvorbehalt.[2] Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Daher ist das Überschreiten der 410-EUR-Grenze insoweit unschädlich, als dies keine Pflichtveranlagung zur Folge hat.[3]

3 Elterngeld

Das Elterngeld ist steuerfrei.[1] Es wirkt sich jedoch, wie andere Entgeltersatzleistungen auch, im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf die Höhe des Steuersatzes aus, sofern andere steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden. Das Elterngeld ist in voller Höhe in die besondere Steuersatzberechnung einzubeziehen. Dies gilt auch für den Mindestbetrag von monatlich 300 EUR bzw. ...

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