Soll der Arbeitnehmer aufgrund der Weisungen des Arbeitgebers seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet generell die Entfernungspauschale Anwendung. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in ­Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens[1] oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden z. B. Zusteller und Forstarbeiter tätig. Allerdings sind Forstflächen, die der Steuerpflichtige nicht mit einer gewissen Nachhaltigkeit, sondern nur gelegentlich aufsucht, keine großräumige Betriebsstätte.[2] Hingegen sind z. B. Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen, oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet versorgen, sowie Schornsteinfeger von dieser Regelung nicht betroffen. Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sowie für die zusätzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang können hingegen weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen oder der sich am Bundesreisekostengesetz orientierende maßgebliche pauschale Kilometersatz angesetzt werden.[3]

Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten sowie den steuerfreien Arbeitgeberersatz hierfür hat diese Festlegung "tätig werden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet" keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte – und damit auswärts – beruflich tätig wird. Es wird nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zu dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sowie die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG festgelegt und der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese Fahrten nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG ausgeschlossen. Soll der Arbeitnehmer in mehreren ortsfesten Einrichtungen seines Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten, die innerhalb eines bestimmten Bezirks gelegen sind, beruflich tätig werden, wird er nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern an verschiedenen, ggf. sogar an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig.[4]

Der Hafen Hamburg ist ab 2014 für Gesamthafenarbeiter kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG.[5] Ist ein Arbeitnehmer aufgrund tagesaktueller Weisungen seines Arbeitgebers in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von 4 verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers tätig, liegen Auswärtstätigkeiten vor. Und zwar auch dann, wenn sich alle 4 Einsatzorte im Hamburger Hafengebiet befinden.[6] Wieder anders entschied das Niedersächsische FG[7] für einen Gesamthafenmitarbeiter, der auf dem Gebiet eines Hafens mit Hafenanlagen, Kränen, Brücken, Schuppen und Terminals als Van Carrier tätig ist und seine erste großräumige Tätigkeitsstätte haben soll.

Von einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG kann auch bei einem Gerichtsvollzieher eines Amtsgerichts nicht ausgegangen werden. Dessen erste Tätigkeitsstätte ist vielmehr sein Amtssitz, bestehend aus den Dienstgebäuden des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, welches er am Sitz des Amtsgerichts auf eigene Kosten vorzuhalten hat.[8]

Der einem angestellten Versicherungskaufmann zugewiesene Versicherungsbezirk stellt ebenfalls kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG dar. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte nur vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens[9] oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll.[10] Auch ein Kehrbezirk, der 4 Gemeinden mit einem Gebiet von insgesamt 150 km² umfasst, wurde nicht als weiträumiges Arbeitsgebiet angesehen mit der Folge, dass die Einschränkungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für Fahrten des Kaminkehrers von seiner Wohnung zu den einzelnen Arbeitsplätzen nicht eingreifen.[11] Ein Möbelmonteur ohne erste Tätigkeitsstätte, der aufgrund arbeitsvertraglicher Weisung den betrieblich genutzten Lkw abends innerhalb eines vom Arbeitgeber vorgegebenen Gebiets abzustellen und von dort am nächsten Tag seine Tätigkeit wieder aufzunehmen hat, kann die Fahrten vom Wohnort zum Abstellort des Lkw nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.[12] Ein räumlich geschlossenes Flughafengelände mit nicht mobilen Infrastruktureinrichtungen ist nach seinen infrastruktu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge