Zusammenfassung

 
Überblick

Lohnsteuerbescheinigungen müssen von Arbeitgebern ohne maschinelle Lohnabrechnung elektronisch erstellt werden. Für das Jahr 2023 kommt die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung auf Papier nur noch für solche Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung in Betracht, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten beschäftigen.

Als Folge der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung stehen bei der Einkommensteuerveranlagung 2023 die Lohndaten der Arbeitnehmer den Finanzämtern nur per Abfrage über die Datenzentrale zur Verfügung. Damit ist die dem Arbeitnehmer elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellte Lohnsteuerbescheinigung unverzichtbare Grundlage für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023.

 

1 Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung

1.1 Gesetzliche Verpflichtung

Die Arbeitgeber müssen die entsprechenden Daten des Arbeitnehmers elektronisch unmittelbar an eine zentrale Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung übersenden. Eine Ausnahme besteht für Arbeitgeber, die aufgrund der Härtefallregelung des § 39e Abs. 7 EStG vom elektronischen Lohnsteuerverfahren befreit sind.[1] Hierunter fallen insbesondere Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt beschäftigen.[2] Der Gesetzgeber unterstellt für diesen Personenkreis die Unzumutbarkeit des elektronischen Datenabrufs. Diese Arbeitgeber können auch in Zukunft anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung in Papierform erteilen.

Für 2023 sind die Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 29.2.2024[3] eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich.[4]

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Dies geschieht im ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung (www.elsteronline.de) oder über die Programmversion ElsterFormular, das die Finanzverwaltung für Anwender des Betriebssystems zum Download bereithält.[5]

1.2 Zuordnungskriterium Identifikationsnummer

Für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber als Ordnungsmerkmal die persönliche Identifikationsnummer (ID-Nr.) des Arbeitnehmers zu verwenden. Der Arbeitnehmer hat diese bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zwecke des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Die ID-Nr. ist ins Lohnkonto einzutragen.[1] Die sog. eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) ist für die Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 nicht mehr als Ordnungsmerkmal zulässig.[2]

Als Ordnungsmerkmal darf nur noch die ID-Nr. verwendet werden, die sowohl in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2023 als auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 anzugeben ist. Liegt dem Arbeitgeber die ID-Nr. nicht vor, gilt für die ihm zustehende Antragsmöglichkeit auf Erteilung einer ID-Nr.[3] eine Verfahrenserleichterung. Eine Bevollmächtigung durch den Arbeitnehmer wird für die arbeitgeberseitige Antragstellung bis Ende 2024 nicht verlangt, wenn das Dienstverhältnis seit einiger Zeit besteht und der Arbeitgeber bereits für 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer mittels eTIN übermittelt hat. Dieselbe vereinfachte Verfahrenspraxis gilt für die Mitteilung einer zugeteilten, dem Lohnbüro aber nicht vorliegenden steuerlichen ID-Nr. durch das Finanzamt.

 
Wichtig

Keine Weitergeltung der eTIN für im Ausland wohnende Grenzpendler

Auch nach der Einführung des ELStAM-Verfahrens sind Fälle möglich, in denen (aus technischen Gründen) ein Arbeitnehmer derzeit noch nicht am elektronischen Datenabruf teilnehmen kann. Bei im Ausland wohnenden Arbeitnehmern, bei denen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ein Lohnsteuerfreibetrag zum Abzug kommt oder die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig sind (sog. Grenzpendler)[4] kann verfahrenstechnisch eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren frühestens ab 2025 erfolgen. Für die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist auch bei diesen Arbeitnehmern das Vorliegen einer steuerlichen ID-Nr. erforderlich. Die eTIN als Ordnungsmerkmal für die Lohnsteuerbeschein...

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