Die Arbeitgeber müssen die entsprechenden Daten des Arbeitnehmers elektronisch unmittelbar an eine zentrale Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung übersenden. Eine Ausnahme besteht für Arbeitgeber, die aufgrund der Härtefallregelung des § 39e Abs. 7 EStG vom elektronischen Lohnsteuerverfahren befreit sind.[1] Hierunter fallen insbesondere Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt beschäftigen.[2] Der Gesetzgeber unterstellt für diesen Personenkreis die Unzumutbarkeit des elektronischen Datenabrufs. Diese Arbeitgeber können auch in Zukunft anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung in Papierform erteilen.

Für 2023 sind die Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 29.2.2024[3] eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich.[4]

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Dies geschieht im ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung (www.elsteronline.de) oder über die Programmversion ElsterFormular, das die Finanzverwaltung für Anwender des Betriebssystems zum Download bereithält.[5]

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