FinMin Baden-Württemberg, 23.3.2006, 3 - S 4506/31

Durch Art. 1 Nr. 8a des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.4.2005 (BGBl 2005 I S. 1138) wurde in das – als Art. 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes verkündete – Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl 1993 I S. 2378 [2396], BGBl 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3833), eine GrESt-Befreiung (§ 9b AEG) eingefügt. Danach sind Rechtsvorgänge i.S. des GrEStG, die sich aus der Durchführung der §§ 8 bis 9a AEG ergeben, von der GrESt befreit.

Hintergrund dieser Befreiungsregelung ist, dass öffentliche Betreiber der Schienenwege in Bezug auf Entscheidungen über Trassenzuweisungen oder über die Wegeentgelte rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen sein müssen (§§ 8 bis 9a AEG). Dies soll u.a. dadurch erreicht werden, dass aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch Betreiber der Schienenwege sind, beide Bereiche jeweils auf eine oder mehrere gesonderte Gesellschaften ausgegliedert werden. Um steuerliche Nachteile für die von den vorgenannten Regelungen betroffenen Eisenbahnen zu vermeiden, sind die zur Umsetzung dieser Regelungen erforderlichen Maßnahmen – sofern dabei grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge verwirklicht werden – von der GrESt befreit.

Das Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften ist nach seinem Art. 6 am 30.4.2005 in Kraft getreten.

 

Normenkette

AEG § 9b

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