BMF, 3.5.2017, IV C 1 - S 2252/08/10004 :020

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Randziffer 174 wird wie folgt ergänzt:

  „3. Ausnahmen vom Steuerabzug (§ 43 Absatz 2 EStG)
   
  a) Interbankenprivileg (§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG)
   
  Kapitalertragsteuerpflicht für Zahlungen an die Deutsche Bundesbank und ausländische Zweigstellen inländischer Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
   
174 § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG ist auch anzuwenden, wenn Gläubiger der Kapitalerträge die Deutsche Bundesbank oder eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts ist.
   
  § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG findet auch Anwendung bei zugunsten eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts verwahrten Investmentanteilen.”

Die Randziffern 251a bis 251c und 308a werden wie folgt neu eingefügt. Die Überschrift zu VIII. wird wie folgt ergänzt:

  „d) Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung (§ 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG)
   
251a Werden Kapitalerträge in Sachwerten geleistet oder reicht der in Geld geleistete Ertrag zur Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus, kann der zum Steuerabzug Verpflichtete nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 EStG den Fehlbetrag von einem bei ihm geführten Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers einziehen. Auf das zum Depot hinterlegte Verrechnungskonto kann auch zugegriffen werden, wenn Gläubiger der Kapitalerträge und Kontoinhaber nicht identisch sind. Ein Zugriff auf den Kontokorrentkredit ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger vor dem Zufluss der Kapitalerträge widerspricht. Bei mehreren Kontoberechtigten reicht es aus, wenn ein Kontoberechtigter widerspricht. Der Widerspruch gilt solange, bis er vom Gläubiger zurückgenommen wird.
   
251b Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann den Gläubiger der Kapitalerträge auffordern, den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Kann nicht auf ein Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers zugegriffen werden oder deckt das zur Verfügung stehende Guthaben einschließlich eines zur Verfügung stehenden Kontokorrentkredits den Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den vollen Kapitalertrag dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
   
251c Sind depotführende Kreditinstitute, depotführende Stellen sowie Tochter- oder Schwestergesellschaften von Kapitalverwaltungsgesellschaften berechtigt, auf ein sogenanntes Referenzkonto des Kunden zuzugreifen, wird es nicht beanstandet, dort den Fehlbetrag einzuziehen.”
   
  „VIII. Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Absatz 1 und Absatz 5 EStG)”
   
  „Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Absatz 1 EStG aufgrund einer Kapitalrückzahlung nach § 17 InvStG in der ab 2018 anzuwendenden Fassung
   
308a Nach § 44b Absatz 1 EStG ist die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds in dessen Liquidationsphase erhobene Kapitalertragsteuer zu erstatten, soweit die Ausschüttungen Kapitalrückzahlungen darstellen. Die auszahlende Stelle i.S. des § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG (in der Regel das depotführende Kreditinstitut des Inhabers der Investmentanteile) hat die Erstattung vorzunehmen. Ob die Ausschüttungen steuerneutrale Kapitalrückzahlungen oder steuerpflichtige Investmenterträge darstellen, bestimmt sich nach § 17 Absatz 1 InvStG in der ab 2018 anzuwendenden Fassung. Steuerpflichtig ist der Mehrbetrag, um den die Summe aller Ausschüttungen und des Rücknahmepreises am Ende des Kalenderjahres den Rücknahmepreis am Anfang des Kalenderjahres übersteigt.
   
  Beispiel:
   
  Am Anfang des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil an dem A-Investmentfonds 100 Euro. Der A-Investmentfonds schüttet 20 Euro pro Anteil während des Jahres 01 aus. Am Ende des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil 85 Euro.
  Steuerpflichtig sind (20 Euro + 85 Euro) – 100 Euro = 5 Euro; steuerneutrale Kapitalrückzahlung sind 15 Euro.
  Die auf die Ausschüttungen in Höhe von 15 Euro erhobene Kapitalertragsteuer hat die zum Steuerabzug verpflichtete Stelle nach § 44b Absatz 1 EStG an den Anleger nach Ablauf des Jahres 01 zu erstatten.
   
  Nimmt ein Investmentfonds mehrere Ausschüttungen während eines Kalenderjahres vor, ist die Kapitalrückzahlung quotal aufzuteilen.
   
  Wenn im o. a. Beispiel erst 5 Euro und anschließend 15 Euro ausgeschüttet wurden, dann sind der ersten Ausschüttung 3,75 Euro (5 * 15/20) und der zweiten Ausschüttung 11,25 Euro (15 *15/20) an Kapitalrückzahlung zuzuordnen.
   
  Wenn bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer ausländische Quellensteuer angerechnet wurde, ist bei der Erstattung der auf die Kapitalrückzahlung entfallen...

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