Leitsatz

Nach dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind. Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage beanspruchen.

 

Normenkette

§ 1 HwO , § 7 Abs. 4 HwO , §  5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst a InvZulG 1996 , § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG 1995 , § 190 Abs. 1 UmwG 1995 , § 191 UmwG 1995 , § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein Pflaster- und Straßenbauunternehmen in Thüringen. Ursprünglich war das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH ausgeübt worden, die seit November 1992 in die Handwerksrolle mit dem Handwerk "Straßenbauer" und mit dem Geschäftsführer A als handwerklichem Betriebsleiter eingetragen war. Mit notariellem Vertrag vom 14.8.1998 wurde die GmbH im Innenverhältnis rückwirkend mit Ablauf des 31.12.1997 formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Die Beteiligungsverhältnisse haben sich nicht geändert.

Die KG ist im Handelsregister des Amtsgerichts U am 2.12.1998 eingetragen worden. Unter dem 26.2.1999 teilte die KG der zuständigen Handwerkskammer den Formwechsel mit, die daraufhin Mitte März 1999 zur Aktualisierung der Handwerksrolleneintragung der KG Antragsunterlagen übersandte. Die KG stellte am 19.3.1999 einen entsprechenden Eintragungsantrag und wurde am 25.3.1999 als "Straßenbauer" in die Handwerksrolle eingetragen. Zeitgleich wurde die GmbH gelöscht. Als handwerklicher Betriebsleiter ist Herr B angegeben.

Im Juni 1999 beantragte die Klägerin eine erhöhte Investitionszulage von 10 % für im Jahr 1998 erworbene Wirtschaftsgüter. Das FA gewährte die erhöhte Investitionszulage nur für die bis zum 2.12.1998 angeschafften Wirtschaftsgüter. Für die ab dem 2.12.1998 vorgenommenen Investitionen versagte das FA hingegen eine Investitionszulage, weil die Klägerin weder für diesen Zeitraum in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei noch einen Antrag auf Eintragung gestellt gehabt habe.

Klage und Revision waren erfolgreich.

 

Entscheidung

Da die Klägerin und die vormalige GmbH wirtschaftlich und rechtlich identisch seien, hätte die Eintragung in die Handwerksrolle fortgewirkt, so dass die Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage gegeben seien.

 

Hinweis

Für Wirtschaftsgüter, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs im Fördergebiet gehören, der in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, kann erhöhte Investitionszulage beansprucht werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a InvZulG 1996).

Bei der formwechselnden Umwandlung ist nur ein Rechtsträger beteiligt, der mit der Eintragung in das Handelsregister lediglich in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiterbesteht. Da der Gesetzgeber mit dem UmwG die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern wollte, liefe es dieser Zielsetzung zuwider, wenn trotz rechtlicher und wirtschaftlicher Identität des Rechtsträgers personenbezogene Erlaubnisse verloren gingen. Daher gelten die dem bisherigen Rechtsträger erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen grundsätzlich weiter. Als Folge dieses Formwechsels werden öffentliche Register lediglich unrichtig, so dass sie zu berichtigen sind.

Wegen der rechtlichen Identität wirkt auch die Eintragung des bisherigen Rechtsträgers in die Handwerksrolle fort. Bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG, die gewerberechtlich einer juristischen Person gleichsteht, wird die Handwerksrolle berichtigt, sobald der neue Rechtsträger der Handwerkskammer die Umwandlung anzeigt und einen entsprechend qualifizierten handwerklichen Betriebsleiter benennt. Auch vor dem Berichtigungsantrag gilt jedoch das umgewandelte Unternehmen als in die Handwerksrolle eingetragen, so dass es die erhöhte Investitionszulage verlangen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.9.2003, III R 6/02

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge