Leitsatz

Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 und ist deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG , Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H Kategorie 10 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb eine Pensionspferdehaltung (Unterstellung von Pferden in einer "Box mit bzw. überwiegend ohne Pflege" und versteuerte die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz für "die Aufzucht und das Halten von Vieh" (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG).

Im Rahmen der Betreuung der Tiere kontrollierte der Kläger regelmäßig ihren körperlichen Zustand, rief im Bedarfsfall den Tierarzt und trieb ein Tier, das zu lange in der Box gestanden hatte, auf die Weide. Das Striegeln und Putzen sowie das regelmäßige Bewegen übernahmen die Eigentümer. Täglich wurden etwa vier bis fünf Pferde, d.h. ca. 20 bis 25 % des Bestands, durch Auszubildende kostenlos bewegt. Auch die Teilnahme am Reitunterricht war kostenlos. Wünschten die Eigentümer den Beritt durch den Kläger, waren 20 DM zu entrichten.

Das FA nahm kein "Halten von Vieh" an, weil der Kläger die Tiere weder gereinigt noch bewegt habe. Das FG teilte diese Auffassung.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg; ausdrücklich betonte der BFH, dass eine Abgrenzung unter dem Aspekt "Halten und Pflegen" von Vieh nicht weiterführt. Auch "Hüten von Vieh" (vgl. Anhang B "Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen" unter Spiegelstrich 4) stellt nur dann eine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, wenn es "normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion" beiträgt (Einleitungssatz zu Anhang B).

 

Hinweis

Für "die Aufzucht und das Halten von Vieh" gilt der ermäßigte Steuersatz. Auch wenn der Wortlaut vielleicht noch die Einstellung von Reitpferden erfassen könnte und der Zweck der Vorschrift (Sicherstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen für die unter § 24 UStG fallenden Tierzüchter und Tierhalter und sonstige Tierzüchter und Tierhalter) nicht eindeutig ist: Klarheit verschafft der Blick in die 6. EG-RL (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a):

Danach darf nur für die in Anhang H genannten Kategorien ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden. Kategorie 10 des Anhangs H erfasst die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen und Gebäuden. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen.

Eine Dienstleistung, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, könnte beispielsweise vorliegen, wenn Zuchtpferde eines Gestüts oder land- oder forstwirtschaftliche Arbeitspferde untergestellt werden. Das Unterstellen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, ist jedoch – ebenso wie die damit verbundene Gestattung, die Reitanlagen zu nutzen – keine Dienstleistung, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist.

Die Entscheidung hat Bedeutung auch für die von Landwirten betriebenen Pferdepensionen: ob diese unter § 24 UStG fallen, ist mehr als zweifelhaft. Im Schlussantrag zu einem vom BFH dem EuGH vorgelegten Landwirtschaftsfall (C-321/02 "Detlev Harbs"), in dem es um die Frage geht, ob die Verpachtung eines Teils der Betriebsmittel durch einen Landwirt noch unter die Pauschalbesteuerung fällt, betont der Generalanwalt: die Definition der "landwirtschaftlichen Dienstleistungen" ist eng auszulegen und lehnt deren Einbeziehung ab.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.1.2004, V R 41/02

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