OFD Düsseldorf, 4.11.2005, o.Az

Das BMF hat darüber unterrichtet, dass beim Bundesamt für Finanzen (BfF) ein Web-Service eingerichtet wurde, durch den es Unternehmen, die bei einem FA umsatzsteuerlich erfasst sind, ermöglicht wird, online einen Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. zu stellen. Hierfür steht ab sofort auf der Internetseite des BfF (www.bff-online.de) ein Online-Formular zur Verfügung, in das der Antragsteller – je nach Rechtsform des Unternehmens – unterschiedliche Identifikationsmerkmale eingeben muss. Die Angaben des Antragstellers werden nach der elektronischen Übermittlung sofort mit dem beim BfF vorhandenen Datenbestand abgeglichen. Soweit der die USt-IdNr. beantragende Unternehmer im Datenbestand des BfF enthalten ist, erhält er unmittelbar einen Online-Bescheid über die Bearbeitung seines Antrags. Die Bekanntgabe der neu zugeteilten oder der bereits bestehenden gültigen USt-IdNr. erfolgt ausschließlich auf dem Postweg, an die Anschrift, unter der der Antragsteller im Datenbestand des BfF gespeichert ist. Von einer unmittelbaren Bekanntgabe der USt-IdNr. im Online-Verfahren wurde abgesehen, um Fälle von missbräuchlicher Beantragung und anschließender missbräuchlicher Verwendung von USt-IdNrn. ausschließen zu können.

Auch bei diesem neuen Verfahren besteht die Möglichkeit, dass steuerliche Vertreter für ihre Mandanten einen Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. stellen. Die schriftliche Bekanntgabe der neu zugeteilten oder der bereits bestehenden gültigen USt-IdNr. erfolgt jedoch in diesen Fällen unmittelbar an die im Datenbestand des BfF gespeicherte Anschrift des Unternehmers.

Der neu eingerichtete Web-Service auf der Internetseite des BfF steht täglich in der Zeit von 4.30 Uhr bis 23.00 Uhr zur Verfügung, so dass Unternehmer die Möglichkeit haben, auch außerhalb der üblichen Dienstzeit beim BfF einen Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. zu stellen.

Weitere Informationen über das neu eingerichtete Verfahren lassen sich auch auf der Internet-Seite des Bundesamts für Finanzen, Abteilung Steuern abrufen.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 27a

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