Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. liegen.

Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Abflussfiktion des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt daher nicht, wenn nur die Zahlung innerhalb der "kurzen Zeit" nach dem Ende des Kalenderjahres erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb dieses Zeitraums liegt. Die OFD Nordrhein-Westfalen nennt in ihrer Verfügung vom 29.4.2016[1] folgende Beispiele:

  • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Dezember 01, die zwar am 7.1.02 gezahlt werden, jedoch erst am 10.2.02 fällig waren.
  • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das III. Quartal 01, die zwar am 7.1.02 gezahlt werden, jedoch bereits am 10.11.01 fällig waren.
[1] OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 9/2014 v. 29.4.2016.

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