Leitsatz

Maßgebende Kriterien für die Zuordnung von Zinserträgen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Sachverhalt

Ein geschlossener Immobilienfonds erzielte als vermögensverwaltende Personengesellschaft Zinseinnahmen. Mit dem Finanzamt entstand Streit, ob die Zinserträge zu den Kapitalerträgen nach § 20 EStG oder zu den Vermietungseinkünften nach § 21 EStG gehören.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigt die Zurechnung aller Einkünfte zu den Vermietungseinkünften nach § 21 EStG. Maßgebend hierfür ist, dass § 20 Abs. 8 EStG die speziellere Konkurrenzregelung (lex specialis) gegenüber § 21 Abs. 3 EStG ist und diese Norm die Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuweist.

Im Übrigen ist auf die wirtschaftliche Zuordnung der den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Vermögensmassen abzustellen. So kann der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung einer Geldanlage die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sein, insbesondere wenn das maßgebende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht der laufenden Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte dient. Wird hingegen eine Liquiditätsreserve vorrangig gehalten, um eine geordnete Vermietung und Verpachtung aufrecht zu erhalten, kann die damit verbundene Bereitstellung von ständig verfügbarer Liquidität der wirtschaftliche Schwerpunkt sein und der Erzielung von Zinseinkünften vorgehen. Letztlich ist eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung erforderlich, nach welcher im Urteilsfall die Erzielung von Zinseinnahmen nicht derart in den Vordergrund stand, dass sie die wirtschaftliche Beziehung zur Vermietungstätigkeit verdrängt hätte.

 

Hinweis

Die zutreffende Abgrenzung war früher steuerlich nahezu irrelevant. Doch mit Einführung der Abgeltungsteuer hat die zutreffende Zuordnung zu den Einkunftsarten eine erhöhte Bedeutung erlangt. Das Urteil des Finanzgerichts wurde rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.01.2015, 6 K 6190/12

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