BMF, 1.10.2002, IV A 6 - S 2246 - 35/02

Zum 2.1.2002 ist mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4.12.2001 (BGBl I S. 3320), das in Artikel 1 das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen enthält, eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung für diese Berufsgruppe geschaffen worden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die seit dem 1.1.2002 erzielten heilberuflichen Einkünfte von Podologinnen und Podologen, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, stellen Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Bei medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern sind erst die nach dem 31.12.2002 erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (§ 1 Satz 2i.V.m. § 11 PodG).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Einkommensteuer – (http://www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.478.htm) zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 962

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge