Leitsatz

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 3b, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

 

Sachverhalt

Eine KG, deren Geschäft zuvor im Wesentlichen aus der Errichtung und Vermarktung von Eigentumswohnungen und Eigenheimen bestand, hatte im Jahr 1967 die Bautätigkeit eingestellt, nachdem sie zuletzt ein Seniorenwohnheim errichtet und langfristig an einen Träger vermietet hatte. Die Bautätigkeit führte eine andere Gesellschaft ihres damaligen Komplementärs A fort. Die KG beschränkte sich seither auf die Verwaltung ihres Grund- und Kapitalvermögens. Nach der Kündigung des Mietvertrags zum Ende des Jahres 2002 gelang es der KG nicht, einen anderen Mieter für das Seniorenheim zu finden, sodass sie das Grundstück schließlich im Oktober 2004 veräußerte.

Im Jahr 1978 war eine GmbH als Komplementärin an die Stelle von A getreten, der seither Kommanditist war. Im Jahr 1982 war die GmbH wieder ausgetreten und es waren seither nur noch natürliche Personen an ihr beteiligt.

Wie in allen Jahren seit Einstellung der Bautätigkeit waren für die KG auch für das Streitjahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und vom FA festgestellt worden. Bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2004 teilte die KG mit, sie habe schon 2003 ausschließlich Einkünfte aus VuV erzielt.

Nach einer Außenprüfung ging das FA zunächst davon aus, die KG habe zum 31.12.2003 eine Betriebsaufgabe erklärt, und stellte deshalb einen Aufgabegewinn fest. Davon rückte das FA im anschließenden Einspruchsverfahren wieder ab, blieb aber bei der Feststellung gewerblicher Einkünfte für 2003. Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.5.2014, 7 K 7195/10, Haufe-Index 7183003).

 

Entscheidung

Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Das FG sei zu Recht bis zum Streitjahr von einem ruhenden Betrieb ausgegangen. Auch nach Einstellung der Bautätigkeit hätte die Klägerin den Handel mit Grundstücken wieder aufnehmen können. Das Ausscheiden der Komplementär-GmbH habe nicht zu einer Aufgabe des Betriebs wegen Wegfalls der gewerblichen Prägung geführt. Denn weil die Tätigkeit im Rahmen eines ruhenden Gewerbebetriebs als originär gewerblich anzusehen sei, hätten die Voraussetzungen für eine gewerblich geprägte Gesellschaft nicht vorgelegen.

 

Hinweis

1. Das Urteil betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Regelung zur Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung in § 16 Abs. 3b EStG. Damals galten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. Verpächterwahlrecht.

Änderungen durch § 16 Abs. 3b EStG

Nach heutiger Rechtslage hätten sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen gestellt. Allerdings hätten sich Auswirkungen evtl. in unterschiedlichen VZ ergeben, weil bei Wegfall der Voraussetzungen für einen ruhenden Betrieb eine Zwangsbetriebsaufgabe heute abweichend von der früheren Rechtslage nicht sogleich, sondern erst in dem Jahr besteuert wird, in dem dem FA die betreffenden Tatsachen bekannt werden (§ 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 2 EStG).

2. Hier war eine Betriebsaufgabe durch Wegfall der gewerblichen Prägung mit Ausscheiden der Komplementär-GmbH geltend gemacht worden. Die KG wäre bei Austritt der GmbH aber nur dann eine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewesen, wenn sie keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Daran fehlte es aber gerade deshalb, weil der Betrieb nicht aufgegeben, sondern weiter als ruhender Gewerbebetrieb behandelt worden war. Die Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb sind nach Meinung des BFH solche aus originärer gewerblicher Tätigkeit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.11.2017 – IV R 37/14

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