Ab 1.1.2018 sind Wertsteigerungen beim Anleger generell steuerpflichtig.

Das gilt auch dann, wenn die Investmentanteile vor Einführung der Abgeltungsteuer, d. h. vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Diese Investmentanteile bezeichnet der Gesetzgeber als bestandsgeschützte Alt-Anteile.[1] Bei diesen sind

  • Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, steuerfrei und
  • Wertveränderungen, die ab dem 1.1.2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100.000 EUR übersteigt.

Während die Steuerbefreiung der Wertänderungen bis zum 31.12.2017 bereits beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt werden, wird der Freibetrag von 100.000 EUR nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt.[2] Inländische Banken weisen die Veräußerungsgewinne aus diesen bestandsgeschützten Alt-Anteilen in der Steuerbescheinigung aus.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf eines ausschüttenden Aktien-Investmentfonds (Erwerb vor Einführung der Abgeltungsteuer)

 
Steuerbescheinigung 2023 (B-Bank)– Auszug –
Höhe der Kapitalerträge 100.000 EUR
Zeile 7 Anlage KAP  

davon: Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (1) (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP

(1) Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem 1.1.2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
7.000 EUR
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags 0 EUR
Zeile 16 oder 17 Anlage KAP  
Kapitalertragsteuer 25.000 EUR
Zeile 37 Anlage KAP  
Solidaritätszuschlag 1.375 EUR
Zeile 38 Anlage KAP  

Sachverhalt:

A erwarb im Jahr 2006 Anteile am ausschüttenden XY-Aktien-Investmentfonds zu einem Kaufpreis von 35.000 EUR (Zwischengewinn 0 EUR). Zum 31.12.2017 betrug der Rücknahmepreis der Anteile 60.000 EUR.

Im November 2023 veräußerte A die Anteile zum Preis von 70.000 EUR. In den Jahren 2018-2022 wurden keine bestandsgeschützten Alt-Anteile veräußert.

Die laufenden Erträge wurden zutreffend besteuert. Ausschüttungsgleiche Erträge waren bis 2017 nicht anzusetzen.

Der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 beträgt 25.000 EUR. Dieser ist steuerfrei (Bestandsschutz nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG). Der nach § 19 InvStG berechnete Veräußerungsgewinn (Wertsteigerung ab dem 1.1.2018) beläuft sich auf 10.000 EUR, welcher der Teilfreistellung von 30 % unterliegt.

Damit ergibt sich ein steuerpflichtiger Gesamtgewinn von 7.000 EUR, der in den zu Zeile 7 der Anlage KAP ausgewiesen Kapitalerträgen in der Steuerbescheinigung enthalten ist.

Die übrigen Kapitalerträge belaufen sich bei der B-Bank (im Saldo auf 93.000 EUR. Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR) wurde bei einem anderen Institut (C-Bank) in Anspruch genommen.

In der Einkommensteuerveranlagung kann A insoweit seinen Freibetrag nach § 56 Abs. 6 InvStG in Anspruch nehmen.

Es sind aus der Steuerbescheinigung der B-Bank folgende Eintragungen in der Anlage KAP 2023 vorzunehmen (mittlere Spalte):

  • Zeile 7: 100.000 EUR
  • Zeile 10: 7.000 EUR
  • Zeile 16: 0 EUR
  • Darüber hinaus sind in den Zeilen 37 ff. die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge einzutragen.

Im Veranlagungsverfahren wird von steuerpflichtigen Kapitaleinkünften i. H. v. 93.000 EUR ausgegangen.

In Bezug auf die C-Bank ist in Zeile 17 der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR einzutragen.

Damit beträgt die in der Veranlagung zu ermittelnde Steuer auf Kapitalerträge 23.250,00 EUR zzgl. SolZ i. H. v. 1.278,75 EUR. Die darüber hinaus einbehaltenen Abzugsbeträge werden erstattet.

Der zum 31.12.2023 verbleibende Freibetrag nach § 56 Abs. 6 InvStG beträgt 93.000 EUR. Dieser wird vom Finanzamt gesondert festgestellt.

[2]

S. im Einzelnen Abschnitt 9.2.6.2.

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