BMF, 23.8.1993, IV B 2 - S 2170 - 46/93

Bezug: Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung ESt V/93 vom 1. bis 4. Juni 1993

Mit Urteil vom 8. Dezember 1992 (BStBl 1993 II S. 656) hat der BFH im Anschluß an das Urteil vom 17. März 1992 (BStBl 1993 II S. 17) entschieden, daß an das Finanzamt zurückgezahlte Vorsteuerbeträge auch dann als Werbungskosten nach EStG § 9 b Abs. 2 EStG abgezogen werden dürfen, wenn der Vorsteuerabzug aufgrund der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens berichtigt worden ist. Die zurückgezahlten Vorsteuerbeträge seien zwar - ebenso wie bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens - (BFH-Urteil vom 26. März 1992 - BStBl II S. 1038) Veräußerungskosten. Sie dürften aber gleichwohl aufgrund des eindeutigen Wortlauts des EStG § 9 b Abs. 2 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind in allen noch offenen Veranlagungsfällen anzuwenden. Die entgegenstehenden Verwaltungsregelungen in EStR, Abschnitt 86 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 1992 (BStBl 1992 I S. 10) gelten nicht weiter.

 

Normenkette

EStG § 9b Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1993 , 698

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