BMF, 01.12.1992, IV B 2 - S 2170 - 59/92

Bezug: Erörterung in der Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 31. August bis 4. September 1992 (ESt V/92)

Mit Urteil vom 17. März 1992 - IX R 55/90 - (BStBl II 1993 S. 17) hat der BFH entschieden, daß an das Finanzamt zurückgezahlte Vorsteuerbeträge auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden dürfen, wenn die umsatzsteuerliche Berichtigung gem. UStG § 15 a Abs. 4 UStG aus Anlaß der Veräußerung des Grundstücks vorgenommen wurde. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu EStR, Abschnitt 86 Abs. 6 EStR und zur Entscheidung des BFH vom 26. März 1992 - IV R 121/90 - (BStBl II S. 1038). Der IV. Senat des BFH hat in diesem Urteil entschieden, daß die aus Anlaß der Veräußerung eines gewerbsmäßig vermieteten Grundstücks zurückgezahlten Vorsteuern den Veräußerungskosten zuzuordnen seien und nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des laufenden gewerblichen Gewinns berücksichtigt werden dürfen. Die der Vorsteuerrückzahlung zugrundeliegende umsatzsteuerliche Berichtigung habe ihren Rechtsgrund allein in der Veräußerung des Grundstücks und nicht in der vorangegangenen entgeltlichen Nutzungsüberlassung.

Da die anläßlich einer umsatzsteuerlichen Berichtigung nach UStG § 15 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 UStG zurückgezahlten Vorsteuerbeträge bei Gewinn- und Überschußeinkünften nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, sind die Grundsätze des Urteils des IX. Senates vom 17. März 1992 (a. a. O.) im Hinblick auf weitere beim BFH anhängige ähnlich gelagerte Verfahren über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

 

Normenkette

UStG § 15a Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1993 , 10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge